Complass – Navigate compliance Complass – Navigate compliance

Für wen

Complass für die Medizintechnik

Sie entwickeln vernetzte Medizinprodukte, Software als Medizinprodukt oder In-vitro-Diagnostika, oder Sie liefern Elektronik und Firmware dafür zu. MDR und IVDR verlangen Cybersicherheit über den gesamten Lebenszyklus. Complass führt Sie vom Bedrohungsmodell bis zur Meldung im Feld.

Schwachstellen je Produkt mit Priorität in Complass (Beispielprojekt)

Die Herausforderung

Cybersicherheit entscheidet über die Konformität

Benannte Stellen prüfen Anhang I Abschn. 17.2 und 17.4 MDR. Fehlen Bedrohungsmodell, Security-Risikoakte oder SBOM, verzögert sich die Konformitätsbewertung.

Schwachstellen über die ganze Lebensdauer

Betriebssysteme und Bibliotheken altern schneller als ein Medizinprodukt. Neue Schwachstellen müssen Sie im Feld erkennen, bewerten und gegebenenfalls melden.

Zulieferer liefern zu wenig

Ohne SBOM, Sicherheitsangaben und Update-Zusagen der Zulieferer bleibt die eigene Dokumentation lückenhaft.

Was MDR und IVDR verlangen

Die Anforderungen gelten je Produkt, vor und nach dem Inverkehrbringen. Die wichtigsten Punkte:

Regelwerke: Medizinprodukte · NIS2 · ISO 27001

  • Software nach dem Stand der Technik entwickeln, mit einem Risikomanagement, das die Informationssicherheit einschließt Anhang I Abschn. 17.2 MDRAnhang I Abschnitt 17.2 MDRBei Produkten, zu deren Bestandteilen Software gehört, oder bei Produkten in Form einer Software wird die Software entsprechend dem Stand der Technik entwickelt und hergestellt, wobei die Grundsätze des Software-Lebenszyklus, des Risikomanagements einschließlich der Informationssicherheit, der Verifizierung und der Validierung zu berücksichtigen sind.Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗
  • Mindestanforderungen an Hardware, IT-Netze und IT-Sicherheitsmaßnahmen festlegen, die der Betreiber erfüllen muss Anhang I Abschn. 17.4 MDRAnhang I Abschnitt 17.4 MDRDie Hersteller legen Mindestanforderungen bezüglich Hardware, Eigenschaften von IT-Netzen und IT-Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Schutzes vor unbefugtem Zugriff fest, die für den bestimmungsgemäßen Einsatz der Software erforderlich sindStand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗
  • Produkte nach dem Inverkehrbringen überwachen, auch auf neue Schwachstellen Art. 83 MDRArtikel 83 MDR System des Herstellers für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen(1) Für jedes Produkt müssen die Hersteller in einer Weise, die der Risikoklasse und der Art des Produkts angemessen ist, ein System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen planen, einrichten, dokumentieren, anwenden, instand halten und auf den neuesten Stand bringen. Dieses System ist integraler Bestandteil des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers gemäß Artikel 10 Absatz 9. (2) Das System zur Überwachung …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗
  • Schwerwiegende Vorkommnisse und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld melden Art. 87 MDRArtikel 87 MDR Meldung von schwerwiegenden Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld(1) Hersteller von Produkten, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, ausgenommen Prüfprodukte, melden den relevanten zuständigen Behörden gemäß Artikel 92 Absätze 5 und 7 Folgendes: - a) Jedes schwerwiegende Vorkommnis im Zusammenhang mit Produkten, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, außer erwarteter Nebenwirkungen, die in den Produktinformationen eindeutig dokumentiert, in der technischen …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗
  • Hersteller von Medizinprodukten ab mittlerer Größe sind zusätzlich wichtige Einrichtung nach NIS2 § 28 BSIG und Anlage 2§ 28 BSIG Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen(1) Als besonders wichtige Einrichtung gelten - 1. Betreiber kritischer Anlagen, - 2. qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries oder DNS-Diensteanbieter, - 3. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die - a) mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder - b) einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils …Stand: 26.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.deOriginal öffnen (gesetze-im-internet.de) ↗

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Kein CRA für Medizinprodukte. Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika sind vom Cyber Resilience Act ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 CRA). Komponenten, die Sie auch außerhalb der Medizintechnik verkaufen, fallen dagegen in der Regel unter den CRA. Zur Seite für Hersteller

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Diese Seite fasst die Rechtslage vereinfacht zusammen und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Maßgeblich ist der Wortlaut der Gesetze und Normen.

Typische Unternehmen

Vernetzte Medizingeräte

Geräte mit Netzwerkanschluss, Fernwartung oder Funkmodul, von der Infusionspumpe bis zum Bildgebungssystem.

Software als Medizinprodukt

Eigenständige Software und Apps mit medizinischer Zweckbestimmung, häufig mit Cloud-Anteil.

In-vitro-Diagnostika

Analysegeräte und Labor-Software nach der IVDR, mit denselben Anforderungen an Software und IT-Umgebung.

Zulieferer der Medizintechnik

Elektronik, Embedded-Software und Auftragsfertigung: Ihre Kunden geben die Anforderungen an Sie weiter.

So unterstützt Complass

MDR und IVDR in sieben Phasen

Von der Einordnung über sichere Entwicklung und technische Dokumentation bis zu Überwachung, Vigilanz und einer eigenen Phase für Zulieferer.

Mehr zur Funktion

SBOM und Schwachstellen

SBOM je Produkt pflegen, mit bekannten Schwachstellen abgleichen und die Bewertung für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen festhalten.

Mehr zur Funktion

Bedrohungsmodell

Angriffswege mit MITRE ATT&CK durchgehen und als Security-Risiken im Risikoregister bewerten.

Mehr zur Funktion

Zulieferer einbinden

Sicherheitsangaben, SBOM und Update-Zusagen direkt bei Ihren Zulieferern anfordern und prüfen.

Mehr zur Funktion
Risiko-Heatmap mit inhärentem Risiko und Zielrisiko in Complass (Beispielprojekt)
Security-Risiken bewerten und behandeln

Passende Angebote

Die Branchenvorlage Medizintechnik wählt das Regelwerk für MDR und IVDR und die Bausteine vor, die Sie für Bedrohungsmodell, Schwachstellen und Zulieferer brauchen.

buchbar

Branchenvorlage: Medizintechnik

  • Cybersicherheit für Medizinprodukte nach MDR und IVDR
  • Schwachstellen und SBOM
  • Risk-Management
  • MITRE ATT&CK für das Bedrohungsmodell
  • Lieferantenmanagement

ab 476 € pro Monat zzgl. USt. im Paket Start, Größe S, bei jährlicher Zahlung

Alle Preise gelten für Unternehmen, nicht für Verbraucher. Sie verstehen sich netto zzgl. USt. bei jährlicher Zahlung; bei monatlicher Zahlung gilt ein Aufschlag von 15 %. Stand 16.10.2026. Enterprise und Unternehmensgruppen auf Anfrage.

Häufige Fragen

Warum nicht einfach das Paket für Hersteller?

Das Paket für Hersteller ist auf den Cyber Resilience Act ausgerichtet. Medizinprodukte sind davon ausgenommen und unterliegen stattdessen MDR und IVDR. Das Paket Medizintechnik setzt deshalb auf das Regelwerk für Medizinprodukte.

Kliniken fragen uns beim Einkauf nach IT-Sicherheit. Was hilft dabei?

Kliniken erwarten zunehmend eine SBOM, die Mindestanforderungen an die IT-Umgebung und Zusagen zu Updates. Diese Angaben pflegen Sie in Complass je Produkt und halten sie für Ausschreibungen aktuell.

Gilt NIS2 auch für Medizintechnik-Hersteller?

Ja, ab mittlerer Unternehmensgröße, denn die Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika steht in Anlage 2 des BSI-Gesetzes. NIS2 betrifft dann Ihr Unternehmen, MDR und IVDR Ihre Produkte. Complass führt beides im selben Konto.

Complass mit Ihren eigenen Daten testen

Legen Sie Ihren Testzugang selbst an, auf Wunsch mit einem Beispielprojekt je Regelwerk. Wenn Sie Complass lieber erst gezeigt bekommen, fragen Sie eine Demo an.