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Regelwerk

Produktsicherheit: GPSR – Verordnung (EU) 2023/988

Die Produktsicherheitsverordnung gilt für Verbraucherprodukte in der gesamten Lieferkette bis zum Marktplatz. Complass führt von der Rolle über Risikoanalyse und Pflichtangaben bis zu Unfallmeldung und Rückruf.

Standbild aus dem Kurzfilm „Compliance-Management in 20 Sekunden“
Compliance-Management in 20 Sekunden Projekt, nächster Schritt, Checkliste, Erklärung zur Anwendbarkeit, Audit-Paket. Beispieldaten der Demo-Firma.

Was ist die GPSR?

Die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist die Verordnung (EU) 2023/988. Sie löst seit dem 13. Dezember 2024 die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ab. Sie verlangt, dass nur sichere Verbraucherprodukte in Verkehr kommen, und regelt Risikoanalyse, technische Unterlagen, Kennzeichnung, Pflichtangaben im Online-Angebot, Meldung von Unfällen sowie Rückruf und Abhilfe.

Stand der Inhalte:

Bin ich betroffen?

Betroffen sind Hersteller und Eigenmarkenanbieter, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Webshops, Fulfilment-Dienstleister und Betreiber von Online-Marktplätzen, die Produkte an Verbraucher in der EU verkaufen oder verkaufen lassen. Welche Pflichten gelten, hängt von der Rolle ab; ein Unternehmen kann mehrere Rollen haben.

Für Produkte, die bereits eine eigene EU-Produktvorschrift erfasst, etwa mit CE-Kennzeichnung, gilt die Verordnung nur für die Aspekte und Risiken, die diese Vorschrift nicht regelt. Complass grenzt im ersten Schritt ab, welche Teile für ein Produkt anzuwenden sind.

Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzes- bzw. Normtext; in Complass prüfen Sie die Betroffenheit geführt anhand der Verweise.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 2 GPSRArtikel 2 GPSR Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Sind für Produkte im Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt diese Verordnung nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder …Stand: 18.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026) ↗Anwendungsbereich
  • Art. 3 GPSRArtikel 3 GPSR BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck - 1. „Produkt“ jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst …Stand: 18.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026) ↗Begriffsbestimmungen
  • Art. 5 GPSRArtikel 5 GPSR Allgemeines SicherheitsgebotDie Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.Stand: 18.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026) ↗Allgemeines Sicherheitsgebot
  • Art. 9 GPSRArtikel 9 GPSR Pflichten der Hersteller(1) Wenn Hersteller ihre Produkte in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass diese Produkte im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entworfen und hergestellt wurden. (2) Bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen, führen die Hersteller eine interne Risikoanalyse durch und erstellen technische Unterlagen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung …Stand: 18.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026) ↗Pflichten der Hersteller
  • Art. 19 GPSRArtikel 19 GPSR Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den FernabsatzStellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten: - a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elekronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann, - b) …Stand: 18.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026) ↗Pflichten im Fernabsatz
  • Art. 22 GPSRArtikel 22 GPSR Besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit(1) Unbeschadet der allgemeinen Pflichten nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2065 benennen Anbieter von Online-Marktplätzen eine zentrale Kontaktstelle, über die sie mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit und insbesondere zum Zweck der Meldung von gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erteilten Anordnungen auf elektronischem Wege direkt kommunizieren …Stand: 18.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026) ↗Pflichten der Online-Marktplätze

Wichtige Fristen

  1. GPSR in Kraft · Art. 52 GPSRArtikel 52 GPSR Inkrafttreten und AnwendungDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024.Stand: 18.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026) ↗
  2. GPSR gilt, Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG aufgehoben · Art. 50, Art. 52 GPSRArtikel 52 GPSR Inkrafttreten und AnwendungDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024.Stand: 18.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026) ↗
  3. Notfallverfahren nach Kapitel IIa anwendbar · Art. 8a GPSRArtikel 8a GPSR Anwendung von Notfallverfahren(1) Die Artikel 8b und 8c der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Produkte erlassen hat. (2) Die Artikel 8b und 8c der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für unter die vorliegende Verordnung fallende Produkte, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung …Stand: 18.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 29.05.2026) ↗

Stichtage nach der konsolidierten Fassung vom 29.05.2026. Weitere Rechtsakte der Kommission können die Pflichten konkretisieren.

Wie Complass hilft

  • 11Phasen
  • 31geführte Schritte
  • 8Dokumentvorlagen
  • 55Anforderungen im Katalog
  • Geführtes GPSR-Projekt

    Elf Phasen von Anwendungsbereich und Rollen über Risikobewertung und Unterlagen bis zu Online-Verkauf, Unfällen, Rückruf und Notfallmodus.

  • Pflichtenkatalog nach Rolle

    Die Pflichten für alle Wirtschaftsakteure, Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze im Wortlaut der Verordnung, mit Status und Nachweis.

  • Vorlagen

    Rollen- und Produktliste, interne Risikoanalyse, technische Unterlagen, Kennzeichnung und Pflichtangaben, interne Verfahren, Beschwerde- und Unfallverzeichnis, Unfallmeldung im Safety-Business-Gateway sowie Rückrufanzeige und Abhilfe.

Die Phasen im Modul

  1. Anwendungsbereich und Abgrenzung
  2. Rollen in der Lieferkette
  3. Sicherheitsgebot und Risikobewertung
  4. Technische Unterlagen und Serienfertigung
  5. Kennzeichnung, Kontaktangaben und Anleitungen
  6. Pflichten in der Lieferkette
  7. Online-Verkauf und Marktplätze
  8. Beschwerden und Unfälle
  9. Gefährliche Produkte und Rückruf
  10. Zusammenarbeit mit Behörden und Rückverfolgbarkeit
  11. Notfallmodus, Sanktionen und Übergang

Katalog: Pflichten der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung

Passende Bausteine

Häufige Fragen

Wir verkaufen nur über einen Marktplatz. Betrifft uns die Verordnung?

Ja. Als Hersteller, Einführer oder Händler haben Sie Ihre Pflichten auch dann, wenn der Marktplatz zusätzlich eigene Pflichten hat. Complass ordnet Ihnen die Rolle je Produkt zu.

Meldet Complass Unfälle an die Behörde?

Nein. Complass bereitet die Angaben für die Meldung im Safety-Business-Gateway vor und dokumentiert den Vorgang; die Meldung geben Sie selbst ab.

Ersetzt Complass eine rechtliche Prüfung?

Nein. Complass strukturiert Rollen, Pflichten und Nachweise anhand des Verordnungstexts; die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen.

Complass mit Ihren eigenen Daten testen

Legen Sie Ihren Testzugang selbst an, auf Wunsch mit einem Beispielprojekt je Regelwerk. Wenn Sie Complass lieber erst gezeigt bekommen, fragen Sie eine Demo an.