Complass – Navigate compliance Complass – Navigate compliance

Regelwerk

Data Act (EU) 2023/2854

Der Data Act gibt Nutzern vernetzter Produkte ein Recht auf ihre Daten und verlangt von Herstellern, den Zugang schon bei der Konstruktion einzuplanen. Complass führt vom Dateninventar über Datenzugang und Verträge bis zu den Rechten als Betreiber.

Standbild aus dem Kurzfilm „Compliance-Management in 20 Sekunden“
Compliance-Management in 20 Sekunden Projekt, nächster Schritt, Checkliste, Erklärung zur Anwendbarkeit, Audit-Paket. Beispieldaten der Demo-Firma.

Was ist Data Act?

Der Data Act ist die Verordnung (EU) 2023/2854 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung). Sie gilt seit dem 12. September 2025 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und regelt den Zugang zu Daten vernetzter Produkte und verbundener Dienste, die Weitergabe an Dritte, missbräuchliche Vertragsklauseln zwischen Unternehmen, Datenverlangen öffentlicher Stellen und den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten.

Stand der Inhalte:

Bin ich betroffen?

Der Data Act gilt für Hersteller vernetzter Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, und für Anbieter verbundener Dienste, unabhängig von ihrem Sitz. Dazu gehören vernetzte Maschinen, Anlagen und Steuerungen sowie Apps, Serviceportale und Fernwartung. Erfasst sind außerdem Dateninhaber, Nutzer, Datenempfänger und Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten wie Cloud- und SaaS-Diensten.

Die Pflichten zum Datenzugang nach Kapitel II gelten nicht für Produkte und verbundene Dienste von Kleinst- und Kleinunternehmen ohne größere Partner- oder verbundene Unternehmen. Die Regeln zu missbräuchlichen Vertragsklauseln und zum Cloud-Wechsel gelten dagegen unabhängig von der Unternehmensgröße. Als Betreiber vernetzter Maschinen sind Sie Nutzer und haben eigene Rechte auf die Daten.

Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzes- bzw. Normtext; in Complass prüfen Sie die Betroffenheit geführt anhand der Verweise.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 1 Data ActArtikel 1 Data Act Gegenstand und Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung enthält harmonisierte Vorschriften unter anderem über - a) die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer des vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes, - b) die Bereitstellung von Daten durch Dateninhaber für Datenempfänger, - c) die Bereitstellung von Daten durch Dateninhaber für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗Gegenstand und Anwendungsbereich
  • Art. 2 Data ActArtikel 2 Data Act BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Daten“ jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material; 2. „Metadaten“ eine strukturierte Beschreibung der Inhalte oder der Nutzung von Daten, die das Auffinden eben jener Daten bzw. deren Verwendung …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗Begriffsbestimmungen
  • Art. 3 Data ActArtikel 3 Data Act Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer(1) Vernetzte Produkte werden so konzipiert und hergestellt und verbundene Dienste werden so konzipiert und erbracht, dass die Produktdaten und verbundenen Dienstdaten – einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten – standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗Zugänglichmachung der Daten und vorvertragliche Information
  • Art. 4 Data ActArtikel 4 Data Act Rechte und Pflichten von Nutzern und Dateninhabern in Bezug auf den Zugang zu sowie die Nutzung und die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten(1) Soweit der Nutzer nicht direkt vom vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst aus auf die Daten zugreifen kann, stellen die Dateninhaber dem Nutzer ohne Weiteres verfügbare Daten einschließlich der zur Auslegung und Nutzung der Daten erforderlichen Metadaten unverzüglich, einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und – falls relevant und technisch …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗Datenzugang für Nutzer
  • Art. 5 Data ActArtikel 5 Data Act Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte(1) Auf Verlangen eines Nutzers oder einer im Namen eines Nutzers handelnden Partei stellt der Dateninhaber einem Dritten ohne Weiteres verfügbare Daten sowie die für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen Metadaten unverzüglich, in derselben Qualität, die dem Dateninhaber zur Verfügung steht, einfach, sicher, für den Nutzer unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗Weitergabe von Daten an Dritte
  • Art. 7 Data ActArtikel 7 Data Act Umfang der Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen(1) Die Pflichten nach diesem Kapitel gelten nicht für Daten, die bei der Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die von einem Kleinstunternehmen oder einem Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert werden oder die bei der Nutzung von verbundenen Diensten generiert werden, die von einem solchen Unternehmen erbracht werden, sofern dieses Unternehmen kein Partnerunternehmen oder kein verbundenes …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
  • Art. 13 Data ActArtikel 13 Data Act Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt werden(1) Vertragsklauseln in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung oder die Haftung und Rechtsbehelfe bei Verletzung oder Beendigung datenbezogener Pflichten, die ein Unternehmen einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt, sind für letzteres Unternehmen nicht bindend, wenn sie missbräuchlich sind. (2) Wenn Vertragsklauseln zwingenden Bestimmungen des Unionsrechts oder bei Fehlen von Vertragsklauseln zur …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗Missbräuchliche Vertragsklauseln zwischen Unternehmen
  • Art. 23 Data ActArtikel 23 Data Act Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen WechselAnbieter von Datenverarbeitungsdiensten treffen die in den Artikeln 25, 26, 27, 29 und 30 vorgesehenen Maßnahmen, um es Kunden zu ermöglichen, zu einem Datenverarbeitungsdienst, der die gleiche Dienstart abdeckt, die von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten erbracht wird, oder zu IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu wechseln oder gegebenenfalls mehrere Anbieter von …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten

Wichtige Fristen

  1. Inkrafttreten der Verordnung (zwanzigster Tag nach Veröffentlichung am 22.12.2023); Beginn der Phase ermäßigter Wechselentgelte · Art. 50 Unterabs. 1, Art. 29 Abs. 2Artikel 50 Data Act Inkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. September 2025. Die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Kapitel III gilt nur in Bezug auf Datenbereitstellungspflichten nach dem Unionsrecht oder nach im …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗
  2. Allgemeine Geltung; Kapitel IV für danach geschlossene Verträge · Art. 50 Unterabs. 2, 5Artikel 50 Data Act Inkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. September 2025. Die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Kapitel III gilt nur in Bezug auf Datenbereitstellungspflichten nach dem Unionsrecht oder nach im …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗
  3. Design for Access (Art. 3 Abs. 1) gilt für danach in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte und verbundene Dienste · Art. 50 Unterabs. 3Artikel 50 Data Act Inkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. September 2025. Die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Kapitel III gilt nur in Bezug auf Datenbereitstellungspflichten nach dem Unionsrecht oder nach im …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗
  4. Keine Wechselentgelte mehr beim Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten · Art. 29 Abs. 1Artikel 29 Data Act Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten(1) Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Vollzug des Anbieterwechsels keine Wechselentgelte mehr erheben. (2) Vom 11. Januar 2024 bis zum 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bei den Kunden für den Vollzug des Wechsels ermäßigte Wechselentgelte erheben. (3) Die in Absatz 2 genannten ermäßigten Wechselentgelte dürfen die Kosten, die dem Anbieter von …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗
  5. Kapitel IV (Art. 13) gilt auch für am oder vor dem 12.09.2025 geschlossene Verträge, die unbefristet sind oder frühestens 10 Jahre nach dem 11.01.2024 enden · Art. 50 Unterabs. 6Artikel 50 Data Act Inkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. September 2025. Die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Kapitel III gilt nur in Bezug auf Datenbereitstellungspflichten nach dem Unionsrecht oder nach im …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗
  6. Bewertung der Verordnung durch die Kommission · Art. 49 Abs. 1, 2Artikel 49 Data Act Bewertung und Überprüfung(1) Bis zum 12. September 2028 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse. Bei dieser Bewertung wird insbesondere Folgendes bewertet: - a) Situationen, die für die Zwecke des Artikels 15 der vorliegenden Verordnung und die praktische Anwendung …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗

Stichtage nach Art. 50 der Verordnung in der Fassung vom 22.12.2023 mit der Berichtigung vom 09.09.2025. Die Kommission hat mit dem Digital Omnibus (COM(2025) 837) Änderungen vorgeschlagen; dieser Vorschlag ist noch nicht beschlossen.

Wie Complass hilft

  • 11Phasen
  • 47geführte Schritte
  • 12Dokumentvorlagen
  • 43Anforderungen im Katalog
  • Geführtes Data-Act-Projekt

    Elf Phasen von Anwendungsbereich, Rollen und KMU-Prüfung über Dateninventar, Design for Access und vorvertragliche Information bis zu Datenzugang, Weitergabe an Dritte, Geschäftsgeheimnissen, Vertragsklauseln, Cloud-Wechsel, Nutzerrechten und Behördenzugang.

  • Pflichtenkatalog nach Rolle

    Die Pflichten für Hersteller und Anbieter verbundener Dienste, Dateninhaber, Datenempfänger, Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten und alle Unternehmen sowie die Rechte der Nutzer, mit Originalwortlaut, Status und Nachweis.

  • Vorlagen

    Rollenanalyse, Dateninventar, Design-for-Access-Konzept, vorvertragliche Information, Datennutzungsvertrag, Zugangsprozess, Schutzkonzept für Geschäftsgeheimnisse, Bereitstellungsbedingungen, Klauselprüfung und Wechselklauseln. Vorlagen für Kundentexte enthalten Beispielformulierungen, die Sie vor der Verwendung rechtlich prüfen lassen.

  • Schulung R-DATAACT

    Lernkurs zum Data Act für Verantwortliche in Produktmanagement, Entwicklung, Vertrieb und Recht, mit Zuweisung, Fortschritt und Teilnahmebescheinigung.

Die Phasen im Modul

  1. Anwendungsbereich, Rollen und KMU-Ausnahme
  2. Dateninventar: Produktdaten, verbundene Dienstdaten und Metadaten
  3. Design for Access: Datenzugang im Produkt vorsehen
  4. Informationspflichten vor Vertragsschluss
  5. Datenzugang für Nutzer und Datennutzung durch den Dateninhaber
  6. Weitergabe an Dritte, faire Bedingungen und Gegenleistung
  7. Geschäftsgeheimnisse und technische Schutzmaßnahmen
  8. Faire Vertragsklauseln zwischen Unternehmen
  9. Cloud-Wechsel: Rollen-Check und Kurzpfad für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten
  10. Ihre Rechte als Nutzer (Betreiber vernetzter Maschinen)
  11. Behördenzugang, Interoperabilität, Aufsicht und Sanktionen

Katalog: Pflichtenkatalog nach Rolle und Artikel

Passende Bausteine

Häufige Fragen

Gilt der Data Act auch für unsere bereits verkauften Maschinen?

Teilweise. Die Pflicht, Produkte für den Datenzugang zu gestalten, gilt nur für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden; maßgeblich ist das einzelne Gerät, nicht die Baureihe. Die Rechte der Nutzer auf Zugang zu ohne Weiteres verfügbaren Daten und auf Weitergabe an Dritte haben dagegen keinen eigenen Stichtag und gelten seit dem 12. September 2025. Nach den FAQ der Europäischen Kommission erfassen sie auch Maschinen, die schon im Feld sind.

Wir sind ein kleines Unternehmen. Müssen wir den Data Act umsetzen?

Die Pflichten zum Datenzugang nach Kapitel II gelten nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen, sofern sie keine Partner- oder verbundenen Unternehmen haben, die größer sind, und nicht als Unterauftragnehmer für die Herstellung oder Konzeption eines vernetzten Produkts beauftragt wurden. Die Regeln zu missbräuchlichen Vertragsklauseln und zum Cloud-Wechsel gelten trotzdem. Complass führt Sie durch diese Prüfung.

Wir betreiben vernetzte Maschinen anderer Hersteller. Was bringt uns der Data Act?

Als Nutzer können Sie vom Dateninhaber die ohne Weiteres verfügbaren Daten Ihrer Maschinen verlangen, unentgeltlich und in maschinenlesbarem Format, und die Weitergabe an einen Dritten Ihrer Wahl, etwa einen Servicepartner. Complass hilft beim Anfordern der Daten, bei der Prüfung von Verträgen und beim Festlegen von Anforderungen für den Einkauf neuer Maschinen.

Ersetzt Complass eine rechtliche Prüfung?

Nein. Complass strukturiert Rollen, Pflichten und Nachweise anhand des Gesetzestexts und liefert Vorlagen mit Beispielformulierungen; Verträge und Kundentexte lassen Sie vor der Verwendung rechtlich prüfen.

Complass mit Ihren eigenen Daten testen

Legen Sie Ihren Testzugang selbst an, auf Wunsch mit einem Beispielprojekt je Regelwerk. Wenn Sie Complass lieber erst gezeigt bekommen, fragen Sie eine Demo an.