Complass – Navigate compliance Complass – Navigate compliance

Für wen

Complass für Integratoren und Anlagenbauer

Sie planen, errichten, erweitern oder warten Anlagen für Ihre Kunden und verbinden dabei Maschinen, Steuerungen und Netze verschiedener Hersteller. Betreiber erwarten von Ihnen ein Security-Programm nach IEC 62443. Und sobald Sie Maschinen zu einer Anlage verknüpfen oder wesentlich verändern, können Sie selbst zum Hersteller werden. Complass zeigt, was dann gilt, und führt die Unterlagen je Kundenanlage.

Zonen und Conduits einer Anlage als Plan in Complass (Beispielprojekt)

Die Herausforderung

Jede Anlage ist anders

Komponenten vieler Hersteller, Kundenvorgaben und Bestandsanlagen: Das Sicherheitskonzept entsteht für jedes Projekt neu.

Plötzlich Hersteller

Wer Maschinen zu einer Gesamtheit verbindet oder eine Anlage wesentlich umbaut, übernimmt Herstellerpflichten bis zur CE-Kennzeichnung.

Fernzugriff auf viele Kunden

Fernwartung und Inbetriebnahme aus der Ferne sind praktisch, aber auch ein Einfallstor. Betreiber wollen sehen, wie Sie Zugänge absichern.

Ihre Pflichten als Integrator

Als Dienstleister erfüllen Sie vor allem die Anforderungen Ihrer Kunden. Als Hersteller einer Gesamtheit von Maschinen oder nach einer wesentlichen Veränderung gelten für Sie gesetzliche Pflichten:

Regelwerke: IEC 62443 für Integratoren und Dienstleister · Maschinenverordnung · CRA · IEC 62443 · In Vorbereitung: Vollständige CE-Akte über alle Anforderungen der Maschinenverordnung

  • IEC 62443-2-4 beschreibt Anforderungen an das Security-Programm von Dienstleistern für Integration und Wartung industrieller Automatisierungssysteme; Betreiber machen sie oft zum Vertragsbestandteil
  • IEC 62443-3-3 beschreibt technische Sicherheitsanforderungen an das System und Security-Level; sie sind die Grundlage für Ihr Systemdesign
  • Gesamtheiten von Maschinen, die als Einheit zusammenwirken, gelten selbst als Maschine; wer sie zusammenstellt, ist ab 20. Januar 2027 Hersteller nach der Maschinenverordnung Art. 3 MVOArtikel 3 MaschinenVO BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Maschine“ bezeichnet - a) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind; - b) …Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (Berichtigungen ABl. L 169 vom 4.7.2023 und ABl. L 2025/90297 eingearbeitet)Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (Berichtigungen ABl. L 169 vom 4.7.2023 und ABl. L 2025/90297 eingearbeitet)) ↗
  • Wer eine Maschine wesentlich verändert, gilt als Hersteller und muss die Konformität der betroffenen Maschine erneut bewerten und erklären Art. 18 MVOArtikel 18 MaschinenVO Sonstige Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers geltenEine natürliche oder juristische Person, die eine wesentliche Veränderung an einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt vornimmt, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den in Artikel 10 genannten Pflichten des Herstellers für diese Maschine bzw. dieses dazugehörige Produkt oder, wenn sich die wesentliche Veränderung wie in der Risikobeurteilung gezeigt nur auf die Sicherheit einer …Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (Berichtigungen ABl. L 169 vom 4.7.2023 und ABl. L 2025/90297 eingearbeitet)Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (Berichtigungen ABl. L 169 vom 4.7.2023 und ABl. L 2025/90297 eingearbeitet)) ↗
  • Als Hersteller: Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung; für unvollständige Maschinen Einbauerklärung und Montageanleitung Art. 10 MVOArtikel 10 MaschinenVO Pflichten der Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, dass die Maschine oder das dazugehörige Produkt gemäß den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde. (2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts erstellen die …Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (Berichtigungen ABl. L 169 vom 4.7.2023 und ABl. L 2025/90297 eingearbeitet)Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (Berichtigungen ABl. L 169 vom 4.7.2023 und ABl. L 2025/90297 eingearbeitet)) ↗ Art. 11 MVOArtikel 11 MaschinenVO Pflichten der Hersteller von unvollständigen Maschinen(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie eine unvollständige Maschine in Verkehr bringen, dass diese gemäß den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde. (2) Vor dem Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen erstellen die Hersteller die in Anhang IV Teil B aufgeführten technischen Unterlagen. Wurde in den technischen Unterlagen gemäß …Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (Berichtigungen ABl. L 169 vom 4.7.2023 und ABl. L 2025/90297 eingearbeitet)Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (Berichtigungen ABl. L 169 vom 4.7.2023 und ABl. L 2025/90297 eingearbeitet)) ↗ Art. 21 MVOArtikel 21 MaschinenVO EU-Konformitätserklärung für Maschinen und dazugehörige Produkte(1) Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III nachgewiesen wurde. (2) Die EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V Teil A entsprechen und die in den einschlägigen Modulen der Anhänge VI, VIII, IX und X aufgeführten Elemente enthalten. Sie ist stets auf dem neuesten …Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (Berichtigungen ABl. L 169 vom 4.7.2023 und ABl. L 2025/90297 eingearbeitet)Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (Berichtigungen ABl. L 169 vom 4.7.2023 und ABl. L 2025/90297 eingearbeitet)) ↗
  • Verändern Sie ein Produkt mit digitalen Elementen wesentlich und stellen es bereit, gelten Sie auch nach dem CRA als Hersteller, für den veränderten Teil oder das ganze Produkt Art. 22 CRAArtikel 22 CRA Sonstige Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller gelten(1) Eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um den Hersteller, Einführer oder Händler handelt und die eine wesentliche Änderung an dem Produkt mit digitalen Elementen vornimmt und dieses Produkt auf dem Markt bereitstellt, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller. (2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Person unterliegt den in den Artikeln 13 und 14 festgelegten …Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026) ↗

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Wann Sie zum Hersteller werden. Eine Veränderung ist wesentlich, wenn sie vom Hersteller nicht vorgesehen war und die Sicherheit beeinträchtigt, weil eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko steigt. Ob das zutrifft, zeigt die Risikobeurteilung. Was Hersteller dann erfüllen müssen, zeigt die Seite für Hersteller. Zur Seite für Hersteller

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Diese Seite fasst die Rechtslage vereinfacht zusammen und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Maßgeblich ist der Wortlaut der Gesetze und Normen.

Typische Unternehmen

Systemintegratoren für Automatisierung Schwerpunkt

Steuerungs-, Leit- und Netztechnik für Fertigung und Prozessindustrie.

Anlagen- und Sondermaschinenbau

Linien und Gesamtheiten aus Maschinen verschiedener Hersteller, mit CE-Kennzeichnung der Gesamtheit.

Retrofit und Modernisierung

Neue Steuerungen, Vernetzung und Fernzugriff für Bestandsanlagen; hier stellt sich die Frage der wesentlichen Veränderung.

Wartungs- und Servicedienstleister

Fernwartung, Updates und Störungsbehebung nach den Anforderungen der Betreiber.

So unterstützt Complass

Security-Programm nach IEC 62443-2-4

Ein eigenes Regelwerk für Integratoren: von Leistungsumfang und Personal über Härtung, Fernzugriff und Patch-Management bis zu FAT, SAT und Übergabe an den Betreiber.

Zonen, Conduits und Systemdesign

Die Anlage in Zonen und Conduits gliedern, Security-Level festlegen und Fernzugänge als Conduits dokumentieren, je Kundenanlage in einem eigenen Projekt.

Mehr zur Funktion

Veränderung bewerten und CE-Unterlagen

Mit dem Regelwerk Maschinenverordnung bewerten Sie eine Veränderung und erstellen Risikobeurteilung, technische Unterlagen und Erklärungen mit Schwerpunkt auf der Cybersicherheit der Steuerung.

Mehr zur Funktion

Schwachstellen der verbauten Komponenten

Bekannte Schwachstellen der Komponenten finden, die Sie verbauen, und Ihre Kunden mit Empfehlungen versorgen.

Mehr zur Funktion
Maßnahmenplan mit Verantwortlichen, Fristen und Status in Complass (Beispielprojekt)
Aufgaben je Kundenanlage im Blick

Passende Angebote

Die Branchenvorlage Industrie wählt IEC 62443 und die Maschinenverordnung vor; die Vorlage Hersteller ergänzt den CRA für Produkte, die Sie selbst in Verkehr bringen.

buchbar

Branchenvorlage: Industrie

  • IEC 62443 für Betreiber, Integratoren und Hersteller
  • Maschinenverordnung mit den Cybersicherheitsanforderungen an Steuerungen
  • Asset-Management für IT und OT
  • MITRE ATT&CK für Enterprise und ICS

ab 526 € pro Monat zzgl. USt. im Paket Start, Größe S, bei jährlicher Zahlung

buchbar

Branchenvorlage: Hersteller

  • Cyber Resilience Act je Produkt bis zur CE-Kennzeichnung
  • Funkanlagenrichtlinie mit EN 18031
  • Vulnerability-Management mit SBOM

ab 427 € pro Monat zzgl. USt. im Paket Start, Größe S, bei jährlicher Zahlung

Alle Preise gelten für Unternehmen, nicht für Verbraucher. Sie verstehen sich netto zzgl. USt. bei jährlicher Zahlung; bei monatlicher Zahlung gilt ein Aufschlag von 15 %. Stand 16.10.2026. Enterprise und Unternehmensgruppen auf Anfrage.

Häufige Fragen

Wann ist eine Veränderung wesentlich?

Wenn sie vom Hersteller nicht vorgesehen war und die Sicherheit beeinträchtigt, etwa weil neue Schutzeinrichtungen oder eine geänderte Sicherheitssteuerung nötig werden. Das gilt nach der Maschinenverordnung ausdrücklich auch für digitale Veränderungen, zum Beispiel neue Software oder neue Vernetzung. Maßgeblich ist das Ergebnis der Risikobeurteilung.

Was ist der Unterschied zwischen IEC 62443-2-4 und 3-3?

IEC 62443-2-4 betrifft Ihre Organisation als Dienstleister, also Prozesse, Personal und Vorgehen bei Integration und Wartung. IEC 62443-3-3 betrifft das technische System, das Sie liefern, mit Anforderungen je Security-Level. Complass führt beides in einem Regelwerk für Integratoren.

Können wir mehrere Kundenanlagen getrennt führen?

Ja, jede Anlage als eigenes Projekt mit eigenen Zonen, Aufgaben und Unterlagen. Mit dem Partnerportal betreuen Sie zusätzlich die Konten Ihrer Kunden aus einer Übersicht.

Complass mit Ihren eigenen Daten testen

Legen Sie Ihren Testzugang selbst an, auf Wunsch mit einem Beispielprojekt je Regelwerk. Wenn Sie Complass lieber erst gezeigt bekommen, fragen Sie eine Demo an.