Regelwerk
Funkanlagenrichtlinie – Cybersicherheit
Seit dem 1. August 2025 müssen vernetzte Funkanlagen das Netz schützen und, je nach Funktion, personenbezogene Daten sichern und vor Betrug schützen. Complass führt Sie bis zur CE-Kennzeichnung und nimmt Ihre Nachweise in den Cyber Resilience Act mit.
Was ist Funkanlagenrichtlinie?
Die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (RED) regelt, welche grundlegenden Anforderungen Funkanlagen auf dem EU-Markt erfüllen müssen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 macht seit dem 1. August 2025 drei Anforderungen verbindlich: Schutz des Netzes (Art. 3 Abs. 3 Buchst. d), Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre (Buchst. e) und Schutz vor Betrug (Buchst. f). Ab dem 11. Dezember 2027 übernimmt der Cyber Resilience Act diese Rolle.
Stand der Inhalte:
Bin ich betroffen?
Betroffen sind Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler von Funkanlagen, die selbst über das Internet kommunizieren können, direkt oder über ein anderes Gerät. Das gilt auch für Maschinen, Steuerungen und Geräte mit eingebautem WLAN-, Mobilfunk- oder Bluetooth-Modul. Können sie personenbezogene Daten verarbeiten, gilt zusätzlich der Datenschutz-Teil; für Spielzeug mit Funkfunktion, Funkanlagen für die Kinderbetreuung und am Körper getragene Funkanlagen gilt er unter dieser Voraussetzung auch ohne Internetverbindung, für mit dem Internet verbundene Geräte mit Zahlungsfunktion zusätzlich der Schutz vor Betrug.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 wird mit Wirkung vom 11. Dezember 2027 aufgehoben. Für Funkanlagen, die bis zum 10. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden, bleiben die Anforderungen maßgeblich und von der Marktüberwachung prüfbar. Danach gelten die Cybersicherheitsanforderungen des Cyber Resilience Act.
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzes- bzw. Normtext; in Complass prüfen Sie die Betroffenheit geführt anhand der Verweise.
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 REDArtikel 2 RED Begriffsbestimmungen(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß …Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 30.05.2026) ↗Begriffsbestimmung Funkanlage
- Art. 3 Abs. 3 REDArtikel 3 RED Grundlegende Anforderungen(1) Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass Folgendes gewährleistet ist: - a) der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze, - b) ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der …Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 30.05.2026) ↗Grundlegende Anforderungen d, e, f
- Art. 1 DelVO (EU) 2022/30Artikel 1 DelVO (EU) 2022/30(1) Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/53/EU gilt für alle Funkanlagen, die selbst über das Internet kommunizieren können, unabhängig davon, ob sie direkt oder über andere Geräte kommunizieren („mit dem Internet verbundene Funkanlagen“). (2) Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2014/53/EU gilt für die folgenden Funkanlagen, …Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.10.2023) ↗Betroffene Kategorien von Funkanlagen
- Art. 2 DelVO (EU) 2022/30Artikel 2 DelVO (EU) 2022/30(1) Abweichend von Artikel 1 gelten die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2014/53/EU nicht für Funkanlagen, für die auch eine der folgenden Rechtsvorschriften der Union gilt: - a) Verordnung (EU) 2017/745, - b) Verordnung (EU) 2017/746. (2) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 gelten die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 …Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.10.2023) ↗Ausnahmen
- Art. 17 REDArtikel 17 RED Konformitätsbewertungsverfahren(1) Die Hersteller führen eine Konformitätsbewertung der Funkanlage durch, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung werden alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen berücksichtigt, und in Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen …Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 30.05.2026) ↗Konformitätsbewertungsverfahren
- DB (EU) 2025/138Anhang DB (EU) 2025/138In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 werden folgende Zeilen angefügt:Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2025/138 vom 30.1.2025) ↗EN 18031 mit Einschränkungen
Wichtige Fristen
- Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 im Amtsblatt · ABl. L 7 vom 12.1.2022Artikel 3 DelVO (EU) 2022/30Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2025.Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.10.2023) ↗
- Fundstellen der harmonisierten Normen EN 18031-1, -2 und -3:2024 mit Einschränkungen veröffentlicht · ABl. L 2025/138 vom 30.1.2025; Art. 2 DB (EU) 2025/138
- Geltungsbeginn: Art. 3 Abs. 3 Buchst. d, e und f RED gelten für die Funkanlagen nach DelVO 2022/30 · Art. 3 DelVO (EU) 2022/30Artikel 3 DelVO (EU) 2022/30Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2025.Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.10.2023) ↗
- Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2026/339, die die DelVO 2022/30 zum 11.12.2027 aufhebt · DelVO (EU) 2026/339
- Meldepflichten nach Art. 14 CRA gelten, auch für bereits in Verkehr gebrachte Funkanlagen mit digitalen Elementen · Art. 71 Abs. 2, Art. 69 Abs. 3 CRAArtikel 71 CRA Inkrafttreten und Geltungsbeginn(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2027. Artikel 14 gilt jedoch ab dem 11. September 2026, und Kapitel IV (Artikel 35 bis 51) gilt ab dem 11. Juni 2026.Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026) ↗
- Aufhebung der DelVO 2022/30; für neu in Verkehr gebrachte Funkanlagen mit digitalen Elementen gilt der CRA · Art. 1 DelVO (EU) 2026/339, Art. 71 Abs. 2 CRA
- Gültigkeit bestehender EU-Baumusterprüfbescheinigungen für Cybersicherheit nach anderem Unionsrecht läuft aus (vorbehaltlich Art. 69 Abs. 1 CRA) · Art. 69 Abs. 1 CRAArtikel 69 CRA Übergangsbestimmungen(1) EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die in Bezug auf Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen erteilt wurden, die anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als der vorliegenden Verordnung unterliegen, bleiben bis zum 11. Juni 2028 gültig, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ablaufen oder sofern in anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nichts …Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026) ↗
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/339 hebt die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 mit Wirkung vom 11. Dezember 2027 auf; ab diesem Tag gilt der Cyber Resilience Act vollständig.
Wie Complass hilft
- 9Phasen
- 28geführte Schritte
- 11Dokumentvorlagen
- 41Anforderungen im Katalog
Geführtes RED-Projekt
Neun Phasen von der Einordnung als Funkanlage über Risikobewertung und die Anforderungen d, e, f bis zur Verfahrenswahl, CE-Kennzeichnung und zum Übergang in den CRA.
Katalog Art. 3 Abs. 3 d, e, f
Schutzziele je Anforderung, Einschränkungen der EN 18031 im Wortlaut des Amtsblatts und die Pflichten der Wirtschaftsakteure, jeweils mit Status und Nachweis.
Vorlagen
u. a. Einstufung und Verfahrenswahl, Risikobewertung, Sicherheitskonzept, Prüfung der Normeinschränkungen, Update-Konzept, technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung und Zuordnung RED zu CRA Anhang I.
Die Phasen im Modul
- Anwendbarkeit, Rolle und Zeitplan
- Produkt, Schnittstellen, Konfigurationen und schützenswerte Werte
- Risikobewertung Cybersicherheit
- Anforderung d: Schutz des Netzes
- Anforderung e: Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
- Anforderung f: Schutz vor Betrug
- Harmonisierte Normen, Einschränkungen und Konformitätsbewertungsverfahren
- Technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung
- Pflichten nach dem Inverkehrbringen, Lieferkette und Übergang zum CRA
Katalog: Anforderungskatalog – Art. 3 Abs. 3 Buchst. d, e, f RED, Normeinschränkungen und formelle Pflichten
Passende Bausteine
Compliance-Management
Regelwerke geführt umsetzen: Phasen, Vorlagen, Dokumentenpyramide, Kataloge, Gap-Analyse, Ziele und Maßnahmenplan bis zur Prüfung im Prüferportal.
Mehr erfahrenVulnerability-Management
Bekannte Schwachstellen Ihrer Assets finden, im Kontext priorisieren und mit Empfehlungen und Fristen abarbeiten.
Mehr erfahrenAsset-Management
IT- und OT-Assets an einem Ort, agentless erfasst, mit SBOM, Herstellerhinweisen, Support-Ende, Lizenzabgleich, Identitäten, Zusammenhängen und Zonen nach IEC 62443-3-2.
Mehr erfahrenHäufige Fragen
Wir bauen ein Funkmodul in unsere Maschine ein. Betrifft uns die RED?
In der Regel ja: Die Maschine mit Funkmodul ist dann selbst eine Funkanlage, und kann sie über das Internet kommunizieren, gilt die Anforderung zum Schutz des Netzes. Das Complass-Modul RED hilft Ihnen bei der Einordnung.
Reicht die Selbstbewertung mit EN 18031?
Nur wenn Sie harmonisierte Normen für alle anwendbaren grundlegenden Anforderungen vollständig anwenden und keine der im Amtsblatt veröffentlichten Einschränkungen greift, etwa weil dem Nutzer bei Anwendung der Nummern 6.2.5.1 und 6.2.5.2 der EN 18031 erlaubt ist, kein Passwort festzulegen bzw. zu verwenden. Sonst ist eine notifizierte Stelle einzubeziehen.
Lohnt sich das noch, wenn ab Dezember 2027 der CRA gilt?
Ja. Bis dahin in Verkehr gebrachte Funkanlagen müssen die RED-Anforderungen erfüllen, und Risikobewertung, Sicherheitskonzept und Prüfberichte lassen sich in Ihr CRA-Projekt übernehmen.
Complass mit Ihren eigenen Daten testen
Legen Sie Ihren Testzugang selbst an, auf Wunsch mit einem Beispielprojekt je Regelwerk. Wenn Sie Complass lieber erst gezeigt bekommen, fragen Sie eine Demo an.