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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Leistungen und Lieferungen gegenüber Unternehmern · Stand: Oktober 2026. Anbieter von Complass und Vertragspartner ist die Complass GmbH i. G.
§ 1 Geltungsbereich und Rahmenbedingungen der Tätigkeit
- Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über sämtliche Leistungen einschließlich Lieferungen von Soft- und Hardware zwischen der Complass GmbH i. G. (nachfolgend „Complass“) und dem als Unternehmer handelnden Auftraggeber. Eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als ihnen Complass ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Einer irgendwie gearteten stillschweigenden Einbeziehung solcher Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
- Complass kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter bedienen. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber bleibt jedoch Complass verantwortlich.
- Beratungs-, Analyse-, Assessment- und Schulungsleistungen erbringt Complass als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, soweit er im Angebot ausdrücklich als Werkleistung vereinbart ist. Die Regelungen dieser Bedingungen zur Abnahme gelten nur für Werkleistungen und Lieferungen.
- Individuelle Vereinbarungen, insbesondere das Angebot, eine Testvereinbarung nach § 4 und ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach § 14, haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
§ 2 Leistungsumfang
- Für den Leistungsumfang von Complass sind die Vereinbarungen maßgebend, die in dem vom Auftraggeber schriftlich angenommenen Angebot im Einzelnen niedergelegt sind und durch die hier vorliegenden Geschäftsbedingungen ergänzt werden.
- Der Leistungsumfang kann von den Parteien jederzeit einvernehmlich geändert, ergänzt oder weiter konkretisiert werden. In einem solchen Fall wird Complass dem Auftraggeber ein schriftliches Nachtragsangebot unterbreiten, das von diesem schriftlich zu bestätigen ist.
- Complass ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in einem schriftlichen Angebot bzw. in einem schriftlichen Nachtragsangebot aufgeführt sind und vom Auftraggeber schriftlich angenommen wurden.
- Complass erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Beratungs-, Schulungs- und Unterstützungsleistungen sind fachlich-organisatorisch; die rechtliche Prüfung im Einzelfall obliegt dem Auftraggeber.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die erfolgreiche Durchführung des Vertrages (Projektes) infolge der Komplexität und starken Bezogenheit von IT-, OT- und Softwarelösungen auf den Auftraggeber eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und Complass voraussetzt. Beide Parteien verpflichten sich deshalb zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender Information, rechtzeitiger Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite.
- Der Auftraggeber hat insbesondere in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass Complass alle für die Umsetzung des Projekts notwendigen Informationen und Unterlagen (vor allem – aber nicht nur – Netzwerk- und Anlagenpläne, Systemdokumentationen, Asset-Inventare sowie Funktionsbeschreibungen von Prozessen und Steuerungen) unaufgefordert, rechtzeitig und für Complass kostenfrei zur Verfügung gestellt werden und Complass darüber hinaus über alle Vorgänge und Umstände in Kenntnis gesetzt wird, die für ihre Leistungserbringung unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind. Dies gilt auch für Unterlagen, Informationen, Vorgänge und Umstände, die dem Auftraggeber erst während der Tätigkeit von Complass bekannt werden.
- Alle Anfragen von Complass, die diese für die Vertragsdurchführung für erforderlich hält, sind vom Auftraggeber unverzüglich und möglichst schriftlich zu beantworten. Mündlich oder sonst anders beantwortete Anfragen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass Complass ungehindert Zugang zu den Räumen des Auftraggebers erhält, dass ausreichende Arbeitsplätze und Kommunikationseinrichtungen vorhanden sind, dass der Zugriff bzw. die Zugriffsberechtigung auf projektrelevante Systeme jederzeit sichergestellt ist und sachkundige Mitarbeiter des Auftraggebers, soweit erforderlich, in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, um den erforderlichen Wissenstransfer und die technische Unterstützung zu gewährleisten.
- Der Auftraggeber übernimmt die vorstehenden Mitwirkungs- und Beistellungsverpflichtungen als eigene wesentliche Vertragspflichten.
- Der Auftraggeber ist für die regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Sicherung seiner Daten, Programme und Konfigurationen verantwortlich, einschließlich Steuerungsprogrammen und Projektdateien von Automatisierungssystemen. Vor Eingriffen von Complass in seine Systeme stellt der Auftraggeber sicher, dass eine aktuelle und wiederherstellbare Sicherung vorliegt.
§ 4 Sicherheitsprüfungen in IT- und OT-Umgebungen
- Sicherheitsprüfungen wie Schwachstellenscans, Penetrationstests, Netzwerk- und Konfigurationsanalysen sowie Prüfungen an Steuerungs-, Leit- und Sicherheitssystemen führt Complass nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber durch. Die Freigabe legt mindestens die Zielsysteme, den Prüfumfang, die zulässigen Methoden, die Zeitfenster sowie die Ansprechpartner beider Parteien fest (Testvereinbarung).
- Der Auftraggeber sichert zu, dass er berechtigt ist, Prüfungen an den in der Testvereinbarung benannten Systemen zu beauftragen. Stehen Systeme ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Verwaltung Dritter, etwa von Herstellern, Systemintegratoren, Hosting- oder Cloud-Anbietern, holt der Auftraggeber vor Beginn der Prüfung deren Zustimmung ein. Der Auftraggeber stellt Complass von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass diese Berechtigung oder Zustimmung fehlt.
- Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Prüfungen in IT- und insbesondere in OT-Umgebungen auch bei sorgfältiger und fachgerechter Durchführung zu Beeinträchtigungen, Fehlfunktionen oder Ausfällen von Systemen und Anlagen führen können. Der Auftraggeber legt Zeitfenster und Umfang der Prüfungen fest und trifft geeignete Vorkehrungen, insbesondere Datensicherungen, Rückfallebenen, die Bereitschaft sachkundigen Personals sowie die Information betroffener Stellen. Er stellt sicher, dass sich sicherheitsrelevante Anlagen während der Prüfung in einem sicheren Betriebszustand befinden.
- Complass haftet nicht für Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 3, die bei einer der Testvereinbarung entsprechenden und fachgerechten Durchführung der freigegebenen Prüfungen eintreten. Die Haftung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
- Complass ist berechtigt, Prüfungen zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn eine Gefahr für Personen, Anlagen oder Umwelt erkennbar wird. Kritische Schwachstellen teilt Complass dem Auftraggeber unverzüglich mit.
- Prüfergebnisse geben den Sicherheitszustand der geprüften Systeme im vereinbarten Umfang zum Zeitpunkt der Prüfung wieder. Complass übernimmt keine Gewähr dafür, dass sämtliche Schwachstellen erkannt werden oder dass die Systeme nach der Prüfung frei von Sicherheitslücken sind.
§ 5 Beratungskontingente
- Beratungskontingente werden im Voraus zu dem im Angebot genannten Preis erworben und bei Beauftragung in Rechnung gestellt, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
- Die erbrachten Leistungen werden nach tatsächlichem Zeitaufwand vom Kontingent abgezogen. Je Einsatz werden die ersten 30 Minuten als Mindestzeit angerechnet, darüber hinaus wird im 15-Minuten-Takt abgerechnet. Vor-Ort-Einsätze werden mit mindestens vier Stunden angerechnet. Reisezeiten und Reisekosten werden nicht vom Kontingent abgezogen, sondern nach § 10 Abs. 3 gesondert berechnet.
- Complass stellt dem Auftraggeber monatlich sowie auf Anfrage einen Nachweis über die erbrachten Leistungen und das verbleibende Kontingent zur Verfügung.
- Ein Kontingent ist, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, zwölf Monate ab Vertragsbeginn gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit verfallen nicht abgerufene Stunden. Eine Erstattung erfolgt nicht, es sei denn, Complass hat die Nichtinanspruchnahme zu vertreten.
- Leistungen, die über ein verbrauchtes Kontingent hinausgehen, werden nach vorheriger Information des Auftraggebers zu den im Angebot vereinbarten Stundensätzen gesondert berechnet.
- Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Vor-Ort-Termin weniger als zwei Werktage vor dem Termin ab, ist Complass berechtigt, bereits angefallene und nicht stornierbare Reisekosten zu berechnen und die Hälfte der eingeplanten Zeit vom Kontingent abzuziehen.
§ 6 Liefer- und Leistungsfristen; Verzug
- Die Parteien legen, soweit nicht schon im Angebot enthalten, unmittelbar nach Vertragsschluss gemeinsam die Terminplanung für die Vertragsdurchführung fest und definieren hierbei insbesondere Zwischenergebnisse („Meilensteine"), die bei Werkleistungen als Teilabnahmen anzusehen sind. Die schriftlich vereinbarten Termine und Meilensteine sind für beide Parteien verbindlich und können nur schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
- Falls aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen die von Complass zu erbringende Leistung verzögert wird, ist Complass berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist, die mindestens 14 Tage beträgt, die beauftragten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise abzurechnen und ihre Leistungen nach billigem Ermessen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Ursprünglich vereinbarte Folgetermine oder Terminketten und definierte Meilensteine verlieren in diesem Fall ihre Gültigkeit. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
- Tritt die Verzögerung der Leistung aus Gründen ein, die Complass zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber Complass zunächst schriftlich und unter Einräumung einer Frist von mindestens 14 Tagen zur Erbringung der geschuldeten Leistung aufzufordern. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gerät Complass in Verzug. Der Verzugsschaden des Auftraggebers ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Wertes des verspäteten Leistungsteils begrenzt. In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Complass oder eines Erfüllungsgehilfen oder einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Complass nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Complass haftet nicht für eine Verzögerung der Leistung, die auf höhere Gewalt oder auf ähnliche, nicht von Complass zu vertretende Ereignisse zurückzuführen ist. Hierzu zählen insbesondere Krieg, Aufruhr, Mobilmachung, Streik, Aussperrung, Epidemien und Pandemien, behördliche Maßnahmen, Ausfälle der Energieversorgung, nicht von Complass zu vertretende Lieferengpässe bei Vorlieferanten sowie Cyberangriffe auf Complass, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen erfolgen. In einem solchen Fall verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum, während dem das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Sofern solche Ereignisse Complass die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Complass zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die bis dahin erbrachten Leistungen werden von Complass auf Grundlage des geschlossenen Vertrages gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet. Weitergehende Ansprüche von Complass bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Abnahme des Pflichtenhefts
- Soweit vertraglich vereinbart, wird Complass auf Basis des vom Auftraggeber erstellten Lastenhefts ein Pflichtenheft anfertigen, das der Auftraggeber insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der von ihm mit dem Lastenheft schriftlich zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu überprüfen und schriftlich abzunehmen hat.
- Geht Complass nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Pflichtenhefts eine entgegenstehende schriftliche Erklärung des Auftraggebers unter Nennung entsprechender Mängel zu, gilt das Pflichtenheft als vertragsgemäß und abgenommen.
§ 8 Lieferung von Software und Hardware; Dokumentationen
- Gegenstand ist die vertraglich vereinbarte Leistungsfähigkeit der von Complass gelieferten Software (ggf. inklusive deren Installation) und der Hardware sowie die ordnungsgemäße Beschaffenheit der bereitgestellten Dokumentation. Hardware im Sinne dieser Bedingungen meint nicht nur Computer/IT-Hardware, sondern umfasst sämtliche körperlichen Liefergegenstände (wie z. B. Firewalls, Netzwerkkomponenten, Industrie-PCs oder Schaltschränke).
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Die Lieferung von Software erfolgt in digitaler Form, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgt ist. Gleiches gilt für die Mitteilung von Projektergebnissen und anderen vertraglich geschuldeten Dokumentationen. Complass stellt eigene Dokumentationen in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung. Die Sprachen der Dokumentationen von an Complass gelieferten Komponenten (Software, Hardware) werden durch die von dem jeweiligen Hersteller angebotenen Sprachen bestimmt und liegen nicht in der Verantwortung von Complass.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Lieferung unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und Complass schriftlich das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Festgestellte Mängel sind vom Auftraggeber in geeigneter Weise zu belegen (Fehlerprotokoll, Screenshot, Fotos etc.).
- Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Ein wesentlicher Mangel liegt demgegenüber vor, wenn das System nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen oder erheblichen Abweichungen von der Softwaredokumentation funktionsfähig ist. Kein solcher Mangel liegt hingegen vor, wenn die vom Auftraggeber erwarteten Ergebnisse bereits durch eine Änderung der individuellen Systemeinstellungen („Customizing") erzielt werden können. Sind die dokumentierten wesentlichen Mängel behoben, ist die Abnahme durch den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu erklären.
- Im Übrigen gilt § 7 Abs. 2 dieser Bedingungen entsprechend.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Alle Lieferungen bleiben Eigentum von Complass bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Complass unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an Complass erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Complass berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu verlangen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.
- Werden Liefergegenstände mit anderen, nicht Complass gehörenden Sachen verbunden, vermischt oder in diese eingebaut, etwa in Anlagen oder Schaltschränke, erwirbt Complass Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Liefergegenstände zum Wert der übrigen Sachen. Ist die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, überträgt der Auftraggeber Complass bereits jetzt anteilig Miteigentum. Forderungen aus einer zulässigen Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Liefergegenstände an Complass ab. Complass nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
- Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung der vergleichbaren Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.
§ 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen; Zurückbehaltungsrecht; Aufrechnung
- Für den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang schuldet der Auftraggeber den im Angebot bzw. in Nachtragsangeboten von Complass jeweils mitgeteilten Preis, soweit anfallend zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- oder Mehrwertsteuer.
- Während der Leistungserbringung entstehende Warte- oder Leerlaufzeiten, die nicht von Complass zu vertreten sind, sind gegen Nachweis im 15-Minuten-Takt zu vergüten. Es finden die dem Angebot zugrundeliegenden Stunden- bzw. Tagessätze Anwendung.
- Reisezeiten und Reisekosten werden, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, gesondert berechnet. Reisezeiten werden mit 50 % des vereinbarten Stundensatzes vergütet, Fahrten mit dem eigenen Pkw mit 0,50 EUR je gefahrenem Kilometer. Sonstige Reisekosten wie Bahn- und Flugtickets, Übernachtungen und Parkgebühren werden gegen Nachweis erstattet.
- Sofern im Angebot nicht anders schriftlich festgelegt, erfolgt die Inrechnungstellung der (Teil-)Leistungen durch Complass unmittelbar nach Erreichen eines vereinbarten Meilensteins bzw. nach erfolgter (Teil-)Abnahme durch den Auftraggeber. Nach Zeitaufwand erbrachte Leistungen werden monatlich nachträglich abgerechnet. Soft- und Hardware werden dem Auftraggeber jeweils direkt nach Beauftragung in Rechnung gestellt. Für Beratungskontingente gilt § 5 Abs. 1.
- Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug für Complass gebühren- und spesenfrei auf das in der Rechnung angegebene Konto zu bezahlen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum des Zahlungseingangs. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb des genannten Zeitraumes, kommt der Auftraggeber, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Höhe des offenen Rechnungsbetrages in Verzug. Complass ist in diesem Fall berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
- Bei Mängeln ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung von Zahlungen nur in einem Umfang berechtigt, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
- Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von Complass nur mit unbestrittenen, von Complass anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 11 Gewährleistung
- Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich, soweit in diesen Bedingungen keine abweichende Regelung enthalten ist, nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Mängelansprüche bestehen jedoch nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
- Für Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Dienstvertragsrechts. Wird eine Dienstleistung aus von Complass zu vertretenden Gründen nicht vertragsgemäß erbracht, erbringt Complass die betroffene Leistung innerhalb angemessener Frist ohne Mehrkosten für den Auftraggeber erneut, sofern der Auftraggeber dies unverzüglich schriftlich verlangt.
- Unbeschadet seiner im Gesetz und diesen Bedingungen enthaltenen Untersuchungsobliegenheiten hat der Auftraggeber jeden festgestellten Mangel gegenüber Complass unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer von ihm zu vertretenden unberechtigten Anzeige ist der Auftraggeber verpflichtet, Complass den hierdurch entstandenen Aufwand zu erstatten.
- Complass leistet für Mängel zunächst nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung. Das Verlangen des Auftraggebers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Complass ist hierfür eine Frist von mindestens 21 Tagen einzuräumen. Ist die Lieferung/Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und § 12 dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.
- Sämtliche Rechte und Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren innerhalb eines Jahres nach Erbringung der Leistung bzw. nach Abnahme des betroffenen Leistungs- oder Lieferteils. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden sowie in anderen Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorsieht. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
§ 12 Haftung
- Complass haftet – von den bisherigen Regelungen in diesen Bedingungen abgesehen – in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Complass oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Complass nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) oder soweit sie eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
- Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 250.000 EUR je Schadensfall und 500.000 EUR für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres. Diese Begrenzung gilt nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer übernommenen Garantie.
- Für den Verlust von Daten und Programmen haftet Complass nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber nach § 3 Abs. 6 für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
- Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Soweit die Haftung von Complass ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Geheimhaltung
- Beide Parteien sind gegenseitig verpflichtet, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen der anderen Vertragspartei oder der mit dieser gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen auch über das Ende des Vertrages hinaus bis zu deren Offenkundigkeit, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht für andere als vertragliche Zwecke zu nutzen.
- Jede Partei wird die ihr übergebenen Geschäftsunterlagen sorgfältig verwahren, vor der Einsichtnahme Dritter schützen und, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, mit Ende des Vertragsverhältnisses zurückgeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz und zum Urheberrecht bleiben hiervon unberührt.
§ 14 Datenschutz
- Die Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
- Der Auftraggeber informiert Complass vor Beginn der Leistungserbringung, wenn Complass dabei voraussichtlich Zugriff auf personenbezogene Daten erhält.
- Soweit Complass im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Bei Widersprüchen geht dieser Vertrag den vorliegenden Bedingungen vor.
§ 15 Urheber- und Nutzungsrechte
- Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Complass an Angeboten, Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen im Vorfeld eines Auftrags angefertigten Unterlagen sowie an eigenen Methoden, Werkzeugen und Vorlagen das Eigentums- und Urheberrecht zusteht. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber Complass zum Schutz dieser Rechte. Die vorstehenden Gegenstände dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Complass zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an Complass zurückzugeben.
- An den für den Auftraggeber im Rahmen eines Auftrags erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere Berichten, Konzepten, Richtlinien und Dokumentationen, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht, diese für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen und anzupassen. Dies umfasst auch die Weitergabe an verbundene Unternehmen, Auditoren, Zertifizierungsstellen, Behörden und Berater des Auftraggebers, soweit diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Eine Veröffentlichung oder kommerzielle Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Complass.
- Sofern Complass Lieferungen oder Leistungen nach vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen erbracht hat, übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Insoweit hat der Auftraggeber Complass von jeglicher Inanspruchnahme Dritter aufgrund der Verletzung der ihnen zustehenden Schutzrechte unverzüglich und vollumfänglich freizustellen. Soweit die Vertragsdurchführung für Complass aufgrund der Verletzung solcher Rechte erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird, ist der Auftraggeber Complass gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, soweit er die zugrunde liegenden Umstände zu vertreten hat.
- Sowohl die für die von Complass gelieferte Software verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie Lizenzrechte verbleiben in jedem Falle beim Hersteller oder dessen Lizenzgebern.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Soweit in diesen Bedingungen die schriftliche Abgabe von Erklärungen vorgesehen ist und die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung treffen, reicht die nach § 126b BGB vorgesehene Textform.
- Auf die Rechtsbeziehung zwischen Complass und dem Auftraggeber findet deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
- Die Parteien werden versuchen, jegliche sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten umgehend partnerschaftlich und in gutem Glauben auf dem Verhandlungswege beizulegen. Gelingt den Parteien keine Beilegung der entstandenen Streitigkeiten auf dem Verhandlungswege innerhalb von 30 Tagen, nachdem eine Partei die jeweils andere schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, oder lehnt eine der Parteien die Aufnahme von Verhandlungen ausdrücklich und endgültig ab, steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen. Das Recht beider Parteien, ein gerichtliches Mahnverfahren oder Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzuleiten, bleibt hiervon unberührt.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten Düsseldorf.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Entwurf – anwaltliche Prüfung ausstehend
Ergänzende Regelungen für das Abonnement von Complass: Laufzeit, Verlängerung, Kündigung, Zahlung, Lesezugriff nach Vertragsende
Dieser Abschnitt ist ein Entwurf und noch nicht Vertragsbestandteil. Maßgeblich sind bis zu seiner Freigabe das Angebot bzw. die Bestellübersicht und die übrigen Bedingungen.
- Das Abonnement richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate ab Freischaltung, bei jährlicher Zahlung im Voraus wie bei monatlicher Zahlung.
- Vertragsschluss. Die Darstellung der Pakete und Preise auf der Website ist kein verbindliches Angebot. Mit dem Absenden des Bestellformulars („Verbindlich bestellen“) gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Abonnements ab, an das er zwei Wochen gebunden ist. Complass bestätigt den Eingang der Bestellung per E-Mail; diese Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme. Vor der Bearbeitung bestätigt der Auftraggeber seine E-Mail-Adresse über einen Link. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung von Complass per E-Mail oder mit der Freischaltung des Zugangs zustande, je nachdem, was zuerst eintritt. Complass kann eine Bestellung ohne Angabe von Gründen ablehnen. Complass speichert den Vertragstext (Bestellung mit Auswahl und Preisen) und übermittelt ihn dem Auftraggeber mit der Eingangs- und der Auftragsbestätigung per E-Mail; diese Bedingungen sind jederzeit über den Link „AGB“ auf der Website abrufbar und speicherbar. Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch. Eingabefehler kann der Auftraggeber vor dem Absenden im Bestellformular erkennen und korrigieren.
- Das Abonnement verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn es nicht bis 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wird. Die Kündigung ist im Portal unter „Lizenz und Nutzung“ oder in Textform möglich.
- Preise. Es gelten die Preise der bei Bestellung gültigen Preisliste (mit Stand-Datum) bzw. des Angebots. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei monatlicher Zahlung gilt ein Aufschlag von 15 %.
- Preisänderungen zur Verlängerung. Complass kann die Preise der Preisliste höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten ändern. Während der laufenden Laufzeit bleibt der vereinbarte Preis für die gebuchten Leistungen unverändert; ein geänderter Preis gilt für ein laufendes Abonnement frühestens ab der nächsten Verlängerung. Complass legt eine Preiserhöhung nach billigem Ermessen fest. Eine Preiserhöhung beträgt je Verlängerung höchstens 8 % des bisherigen Preises des jeweiligen Leistungsbestandteils. Eine automatische Anpassung an einen Preisindex findet nicht statt.
- Ankündigung und Kündigungsrecht. Complass kündigt eine Preiserhöhung spätestens vier Monate vor dem Ende der laufenden Laufzeit in Textform an, per E-Mail an die Hauptbenutzer des Auftraggebers und zusätzlich im Portal unter „Lizenz und Nutzung“. Die Ankündigung nennt den bisherigen und den neuen Preis, den Tag, ab dem der neue Preis gilt, sowie die Frist und den Weg der Kündigung. Ist der Auftraggeber mit dem neuen Preis nicht einverstanden, kann er das Abonnement bis 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit zum Laufzeitende kündigen, ohne dass ihm dadurch Kosten entstehen; hierauf weist Complass in der Ankündigung ausdrücklich hin. Kündigt der Auftraggeber nicht, verlängert sich das Abonnement zu dem angekündigten Preis.
- Verspätete Ankündigung, Preissenkungen. Kündigt Complass eine Preiserhöhung nicht rechtzeitig nach Abs. 6 an, gilt für die folgende Laufzeit der bisherige Preis; die Erhöhung kann frühestens zur darauf folgenden Verlängerung wirksam werden. Senkt Complass die Preise der Preisliste, gilt der niedrigere Preis ab der nächsten Verlängerung ohne gesonderte Ankündigung.
- Keine Preisänderung im Sinne dieser Regelung sind das vereinbarte Ende eines befristeten Rabatts (etwa eines Pilotpreises), Erweiterungen, die der Auftraggeber selbst bucht (für die hinzugebuchten Bestandteile gilt die bei Buchung gültige Preisliste; die bereits gebuchten Bestandteile behalten ihren Preis bis zur Verlängerung), sowie Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer. Individuell vereinbarte Preise gehen dieser Regelung vor.
- Die Zahlung erfolgt per Rechnung und Überweisung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, bei jährlicher Zahlweise im Voraus für die Laufzeit, bei monatlicher Zahlweise monatlich. Einmalige Leistungen werden mit der ersten Rechnung berechnet. Bietet Complass eine Online-Zahlung an (zum Beispiel Karte oder SEPA-Lastschrift über einen Zahlungsdienstleister), kann der Auftraggeber diese wählen. Rechnungen werden elektronisch bereitgestellt. Bei Zahlungsverzug kann der Zugang nach vorheriger Mahnung auf den Lesezugriff beschränkt werden.
- Erweiterungen (weitere Module, Nutzer, Speicher, Projekte) werden sofort wirksam und für den laufenden Abrechnungszeitraum anteilig berechnet; die Preise richten sich nach Ziffer 8. Reduzierungen werden zum Ende der Laufzeit wirksam.
- Eine kostenlose Testphase von 14 Tagen endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf; ein kostenpflichtiger Vertrag entsteht erst mit einer Bestellung.
- Nach Vertragsende bzw. Ende der Testphase erhält der Hauptbenutzer für 12 Monate einen Lesezugriff, um Inhalte zu lesen und zu exportieren. Weitere Zugänge werden gesperrt. Anschließend werden die Daten nach vorheriger Ankündigung frühestens 30 Tage später gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.