Die KI-Verordnung gilt für jedes Unternehmen, das KI beruflich nutzt, und für Anbieter, die KI-Systeme in Verkehr bringen oder in Produkte einbauen. Complass führt vom KI-Register über die Einstufung bis zu den Pflichten Ihrer Rolle.
Die KI-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1744. Sie verbietet bestimmte KI-Praktiken, stellt Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, regelt Transparenzpflichten und verlangt von Anbietern und Betreibern Maßnahmen zur KI-Kompetenz ihres Personals.
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Bin ich betroffen?
Die Verordnung gilt EU-weit für Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler und Produkthersteller von KI-Systemen. Wer KI beruflich einsetzt, ist Betreiber und muss mindestens die KI-Kompetenz des Personals unterstützen und verbotene Praktiken ausschließen. Weitere Pflichten hängen vom Risiko des Einsatzzwecks ab, etwa bei KI in der Personalauswahl oder als Sicherheitsbauteil eines Produkts.
Seit der Verordnung (EU) 2026/1744 gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 und nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Für KI-Sicherheitsbauteile von Maschinen kommen die Anforderungen künftig über die Maschinenverordnung.
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzes- bzw. Normtext; in Complass prüfen Sie die Betroffenheit geführt anhand der Verweise.
Rechtsgrundlagen
Art. 2 KI-VOArtikel 2 KI-VOAnwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für - a) Anbieter, die in der Union KI-Systeme in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind; - b) Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in der Union haben oder in der Union befinden; - c) Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗Anwendungsbereich
Art. 3 KI-VOArtikel 3 KI-VOBegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „KI-System“ ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗Begriffsbestimmungen
Art. 4 KI-VOArtikel 4 KI-VOKI-Kompetenz(1) Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗KI-Kompetenz
Art. 5 KI-VOArtikel 5 KI-VOVerbotene Praktiken im KI-Bereich(1) Folgende Praktiken im KI-Bereich sind verboten: - a) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems, das Techniken der unterschwelligen Beeinflussung außerhalb des Bewusstseins einer Person oder absichtlich manipulative oder täuschende Techniken mit dem Ziel oder der Wirkung einsetzt, das Verhalten einer Person oder einer Gruppe von Personen wesentlich zu verändern, indem ihre …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗Verbotene Praktiken
Art. 6 KI-VOArtikel 6 KI-VOEinstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme(1) Ungeachtet dessen, ob ein KI-System unabhängig von den unter den Buchstaben a und b genannten Produkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gilt es als Hochrisiko-KI-System, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: - a) das KI-System soll als Sicherheitsbauteil eines unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallenden Produkts verwendet werden oder …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗Einstufung als Hochrisiko-KI-System
Art. 26 KI-VOArtikel 26 KI-VOPflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen(1) Die Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie solche Systeme entsprechend der den Systemen beigefügten Betriebsanleitungen und gemäß den Absätzen 3 und 6 verwenden. (2) Die Betreiber übertragen natürlichen Personen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen, die menschliche Aufsicht und lassen ihnen …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen
Art. 27 KI-VOArtikel 27 KI-VOGrundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme(1) Vor der Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 6 Absatz 2 — mit Ausnahme von Hochrisiko-KI-Systemen, die in dem in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Bereich verwendet werden sollen — führen Betreiber, bei denen es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, handelt, und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Anhang III Nummer 5 …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme
Art. 50 KI-VOArtikel 50 KI-VOTransparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme(1) Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗Transparenzpflichten
Wichtige Fristen
Inkrafttreten der Verordnung · Art. 113 Abs. 1Artikel 113 KI-VOInkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Kapitel I und II gelten: KI-Kompetenz (Art. 4) und verbotene Praktiken (Art. 5) · Art. 113 Abs. 3 Buchst. aArtikel 113 KI-VOInkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, Governance, Sanktionen, notifizierte Stellen · Art. 113 Abs. 3 Buchst. bArtikel 113 KI-VOInkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft; Art. 102 bis 110 gelten · Art. 113 Abs. 3 Buchst. dArtikel 113 KI-VOInkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Allgemeine Geltung, insbesondere Transparenzpflichten nach Art. 50 · Art. 113 Abs. 2Artikel 113 KI-VOInkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Neue Verbote nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. ba und bb sowie Art. 5 Abs. 1a und 1b; Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 für vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachte Systeme · Art. 113 Abs. 3 Buchst. a, Art. 111 Abs. 4Artikel 113 KI-VOInkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Ende der Übergangsfrist für vor dem 02.08.2025 in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck · Art. 111 Abs. 3Artikel 111 KI-VOBereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a werden KI-Systeme, bei denen es sich um Komponenten von IT-Großsystemen handelt, die mit den in Anhang X aufgeführten Rechtsakten eingerichtet wurden und vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bis zum 31. Dezember 2030 mit dieser Verordnung in Einklang gebracht. Die in dieser Verordnung …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III: Anforderungen sowie Pflichten der Anbieter und Betreiber gelten · Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iArtikel 113 KI-VOInkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I: Anforderungen und Pflichten gelten · Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iiArtikel 113 KI-VOInkrafttreten und GeltungsbeginnDiese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: - a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; - b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Frist für Hochrisiko-KI-Systeme, die von Behörden verwendet werden sollen und bereits vorher in Verkehr waren · Art. 111 Abs. 2Artikel 111 KI-VOBereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a werden KI-Systeme, bei denen es sich um Komponenten von IT-Großsystemen handelt, die mit den in Anhang X aufgeführten Rechtsakten eingerichtet wurden und vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bis zum 31. Dezember 2030 mit dieser Verordnung in Einklang gebracht. Die in dieser Verordnung …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 27.07.2026) ↗
Stichtage nach der konsolidierten Fassung vom 27.07.2026. Delegierte Rechtsakte, Leitlinien und harmonisierte Normen der Kommission ergänzen die Verordnung schrittweise.
Neun Phasen von Rollen und Governance über KI-Register und Einstufung bis zu Betreiber- und Anbieterpflichten, Transparenz und regelmäßiger Überprüfung.
Pflichtenkatalog nach Rolle
Die wichtigsten Pflichten für Betreiber, Anbieter, Einführer, Händler und Produkthersteller mit Originalwortlaut, Status und Nachweis.
Vorlagen
KI-Leitlinie, KI-Register, Einstufungsprotokoll, KI-Kompetenzplan, Betreiber-Checkliste, Grundrechte-Folgenabschätzung, Transparenzhinweise und für Anbieter Risikomanagementplan und technische Dokumentation nach Anhang IV.
Schulung zur KI-Kompetenz
Lernblöcke für alle Beschäftigten und für die Verantwortlichen der KI-Governance, mit Zuweisung, Fortschritt und Teilnahmebescheinigung als Nachweis zu Art. 4.
Betreiberpflichten und Grundrechte-Folgenabschätzung
Für Hochrisiko-KI-Systeme, die Sie betreiben, führt Complass die Pflichten nach Art. 26 je Absatz mit Status, Verantwortlichen, Maßnahme, Nachweis und Wiedervorlage. Zur Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 gibt Complass anhand Ihrer Einstufung einen Hinweis, ob sie nötig sein kann; die Entscheidung mit Begründung treffen Sie. Die sechs Angaben nach Art. 27 Abs. 1 erfassen Sie geführt, mit dem Datum der Mitteilung an die Marktüberwachungsbehörde.
Die Phasen im Modul
Projektstart, KI-Governance und Rollen
KI-Inventar: KI-Systeme und KI-Modelle erfassen
Einstufung: verboten, hochriskant, transparenzpflichtig oder minimales Risiko
KI-Kompetenz (Art. 4)
Betreiberpflichten für Hochrisiko-KI-Systeme
Anbieterpflichten für Hochrisiko-KI-Systeme (Kurzform)
Transparenzpflichten (Art. 50)
KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI)
Gut zu wissen: Die Pflichten können Sie auch ohne Complass erfüllen. Complass unterstützt Sie bei Umsetzung und Nachweis, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Rechtliche Hinweise
Häufige Fragen
Wir nutzen nur einen Chatassistenten. Betrifft uns die KI-Verordnung?+
Ja, als Betreiber: Sie müssen Maßnahmen zur KI-Kompetenz der Nutzer ergreifen und verbotene Praktiken ausschließen. Weitere Pflichten entstehen erst bei hochriskanten Einsatzzwecken oder Transparenzfällen.
Wir bauen Maschinen mit KI-Funktionen. Welche Regeln gelten?+
KI zur Qualitätskontrolle oder Leistungsoptimierung gilt nicht als Sicherheitsbauteil. Für KI-Sicherheitsbauteile von Maschinen gelten aus der KI-Verordnung nur wenige Artikel; die Anforderungen kommen über die Maschinenverordnung. Complass verknüpft dazu KI-VO-, MaschinenVO- und CRA-Projekt.
Müssen wir eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchführen?+
Nur in bestimmten Fällen. Art. 27 Abs. 1 verpflichtet Betreiber, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind oder als private Einrichtung öffentliche Dienste erbringen, sowie Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang III Nr. 5 Buchstabe b und c (Kreditwürdigkeit, Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen), und zwar vor der ersten Verwendung. Für Hochrisiko-KI-Systeme im Bereich kritische Infrastruktur (Anhang III Nr. 2) gilt die Pflicht nicht. Complass gibt anhand Ihrer Einstufung einen Hinweis; die Entscheidung treffen Sie.
Ersetzt Complass eine rechtliche Prüfung?+
Nein. Complass strukturiert Einstufung, Pflichten und Nachweise anhand des Gesetzestexts; die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen.
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