Vernetzte Medizinprodukte und Software als Medizinprodukt müssen nach MDR und IVDR sicher entwickelt, dokumentiert und im Feld überwacht werden. Complass führt Hersteller und Zulieferer der Medizintechnik vom Bedrohungsmodell bis zur Schwachstellenmeldung.
Compliance-Management in 20 SekundenProjekt, nächster Schritt, Checkliste, Erklärung zur Anwendbarkeit, Audit-Paket. Beispieldaten der Demo-Firma.
Was ist Medizinprodukte?
Die Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 (MDR) und die In-vitro-Diagnostika-Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR) verlangen, dass Software nach dem Stand der Technik entwickelt wird, das Risikomanagement die Informationssicherheit einschließt und Hersteller Mindestanforderungen an Hardware, IT-Netze und IT-Sicherheitsmaßnahmen festlegen. Die Leitlinie MDCG 2019-16 Rev. 1 erläutert, was das in der Praxis bedeutet.
Stand der Inhalte:
Bin ich betroffen?
Die Anforderungen gelten für Hersteller von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika, die Software enthalten oder selbst Software sind. Zulieferer von Elektronik, Embedded-Software, Funkmodulen oder Auftragsfertigung sind mittelbar betroffen: Hersteller geben die Anforderungen über das Qualitätsmanagementsystem und Verträge an sie weiter und erwarten etwa SBOM, Security-Datenblatt und Zusagen zu Updates.
Medizinprodukte sind vom Cyber Resilience Act ausgenommen. Komponenten mit digitalen Elementen, die auch eigenständig oder außerhalb der Medizintechnik verkauft werden, fallen dagegen in der Regel unter den CRA. Hersteller von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika können ab mittlerer Unternehmensgröße zusätzlich unter NIS2 fallen (Anlage 2 BSIG).
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzes- bzw. Normtext; in Complass prüfen Sie die Betroffenheit geführt anhand der Verweise.
Rechtsgrundlagen
Art. 2 MDRArtikel 2 MDRBegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Medizinprodukt“ bezeichnet ein Instrument, einen Apparat, ein Gerät, eine Software, ein Implantat, ein Reagenz, ein Material oder einen anderen Gegenstand, das dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist und allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfüllen soll: - Diagnose, Verhütung, …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗Begriffsbestimmungen, u. a. Medizinprodukt und Zubehör
Art. 10 MDRArtikel 10 MDRAllgemeine Pflichten der Hersteller(1) Die Hersteller gewährleisten bei Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme ihrer Produkte, dass diese gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ausgelegt und hergestellt wurden. (2) Von den Herstellern wird ein Risikomanagementsystem wie in Anhang I Abschnitt 3 beschrieben eingerichtet, dokumentiert, angewandt und aufrechterhalten. (3) Die Hersteller führen eine klinische Bewertung nach Maßgabe der in Artikel 61 und …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗Allgemeine Pflichten der Hersteller
Anhang I Abschn. 17.2 MDRAnhang I Abschnitt 17.2 MDRBei Produkten, zu deren Bestandteilen Software gehört, oder bei Produkten in Form einer Software wird die Software entsprechend dem Stand der Technik entwickelt und hergestellt, wobei die Grundsätze des Software-Lebenszyklus, des Risikomanagements einschließlich der Informationssicherheit, der Verifizierung und der Validierung zu berücksichtigen sind.Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗Software-Lebenszyklus, Risikomanagement einschließlich Informationssicherheit
Anhang I Abschn. 17.4 MDRAnhang I Abschnitt 17.4 MDRDie Hersteller legen Mindestanforderungen bezüglich Hardware, Eigenschaften von IT-Netzen und IT-Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Schutzes vor unbefugtem Zugriff fest, die für den bestimmungsgemäßen Einsatz der Software erforderlich sindStand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗Mindestanforderungen an Hardware, IT-Netze und IT-Sicherheitsmaßnahmen
Art. 83 MDRArtikel 83 MDRSystem des Herstellers für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen(1) Für jedes Produkt müssen die Hersteller in einer Weise, die der Risikoklasse und der Art des Produkts angemessen ist, ein System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen planen, einrichten, dokumentieren, anwenden, instand halten und auf den neuesten Stand bringen. Dieses System ist integraler Bestandteil des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers gemäß Artikel 10 Absatz 9. (2) Das System zur Überwachung …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen
Art. 87 MDRArtikel 87 MDRMeldung von schwerwiegenden Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld(1) Hersteller von Produkten, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, ausgenommen Prüfprodukte, melden den relevanten zuständigen Behörden gemäß Artikel 92 Absätze 5 und 7 Folgendes: - a) Jedes schwerwiegende Vorkommnis im Zusammenhang mit Produkten, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, außer erwarteter Nebenwirkungen, die in den Produktinformationen eindeutig dokumentiert, in der technischen …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗Meldung schwerwiegender Vorkommnisse und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld
Anhang I Abschn. 16.2 IVDRAnhang I Abschnitt 16.2 IVDRBei Produkten, zu deren Bestandteilen Software gehört, oder bei Produkten in Form einer Software wird die Software entsprechend dem Stand der Technik entwickelt und hergestellt, wobei die Grundsätze des Software-Lebenszyklus, des Risikomanagements einschließlich der Informationssicherheit, der Verifizierung und der Validierung zu berücksichtigen sind.Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 10.01.2025Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 10.01.2025) ↗Entsprechende Anforderung an Software von In-vitro-Diagnostika
Art. 2 Abs. 2 CRAArtikel 2 CRAAnwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen, deren bestimmungsgemäßer Zweck oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschließt. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Produkte mit digitalen Elementen, auf die folgende Rechtsakte der Union Anwendung finden: - a) …Stand: 06.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2024/2847 vom 20.11.2024, eingearbeitet: Berichtigungen ABl. L 2025/90555 vom 2.7.2025, ABl. L 2025/90828 vom 17.10.2025 und ABl. L 2026/90667 vom 6.8.2026) ↗Ausnahme von Medizinprodukten aus dem Cyber Resilience Act
Wichtige Fristen
Geltungsbeginn der MDR · Art. 123 Abs. 2 MDRArtikel 123 MDRInkrafttreten und Geltungsbeginn(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Sie gilt ab dem 26. Mai 2021 . (3) Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes: - a) Die Artikel 35 bis 50 gelten ab dem 26. November 2017. Die den Benannten Stellen gemäß den Artikeln 35 bis 50 erwachsenden Verpflichtungen gelten jedoch von dem genannten Tag an bis zum 26. Mai 2021 nur für …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗
Geltungsbeginn der IVDR · Art. 113 Abs. 2 IVDRArtikel 113 IVDRInkrafttreten und Geltungsbeginn(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Sie gilt ab dem 26. Mai 2022. (3) Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes: ————— - b) Die Artikel 31 bis 46 und Artikel 96 gelten ab dem 26. November 2017. Die den Benannten Stellen erwachsenden Verpflichtungen gemäß den Artikeln 31 bis 46 gelten jedoch vor dem 26. Mai 2022 nur für diejenigen …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 10.01.2025Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 10.01.2025) ↗
MDR-Altprodukte: QMS nach Art. 10 Abs. 9 eingerichtet und förmlicher Antrag bei einer benannten Stelle gestellt (Bedingung der Übergangsfrist) · Art. 120 Abs. 3c Buchst. d und e MDRArtikel 120 MDRÜbergangsbestimmungen(1) Ab dem 26. Mai 2021 wird jede Veröffentlichung einer Notifizierung gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG in Bezug auf eine Benannte Stelle ungültig. (2) Bescheinigungen, die von Benannten Stellen vor dem 25. Mai 2017 gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt gültig, außer im Fall von Bescheinigungen gemäß Anhang 4 der …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗
MDR-Altprodukte: schriftliche Vereinbarung mit der benannten Stelle unterzeichnet (Bedingung der Übergangsfrist) · Art. 120 Abs. 3c Buchst. e MDRArtikel 120 MDRÜbergangsbestimmungen(1) Ab dem 26. Mai 2021 wird jede Veröffentlichung einer Notifizierung gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG in Bezug auf eine Benannte Stelle ungültig. (2) Bescheinigungen, die von Benannten Stellen vor dem 25. Mai 2017 gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt gültig, außer im Fall von Bescheinigungen gemäß Anhang 4 der …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗
Pflichten zu den ersten Eudamed-Modulen (Akteure, UDI/Produkte, benannte Stellen und Bescheinigungen, Marktüberwachung) gelten · Art. 123 Abs. 3 Buchst. d MDR i. V. m. Beschluss (EU) 2025/2371Artikel 123 MDRInkrafttreten und Geltungsbeginn(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Sie gilt ab dem 26. Mai 2021 . (3) Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes: - a) Die Artikel 35 bis 50 gelten ab dem 26. November 2017. Die den Benannten Stellen gemäß den Artikeln 35 bis 50 erwachsenden Verpflichtungen gelten jedoch von dem genannten Tag an bis zum 26. Mai 2021 nur für …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗
IVDR-Altprodukte Klasse B und Klasse A steril: förmlicher Antrag bei einer benannten Stelle spätestens · Art. 110 Abs. 3c Buchst. e Ziff. iii IVDRArtikel 110 IVDRÜbergangsbestimmungen(1) Ab dem 26. Mai 2022 wird jede Veröffentlichung einer Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/79/EG in Bezug auf eine Benannte Stelle ungültig. (2) Bescheinigungen, die von Benannten Stellen vor dem 25. Mai 2017 gemäß der Richtlinie 98/79/EG ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt gültig, außer im Fall von Bescheinigungen gemäß Anhang VI der Richtlinie 98/79/EG, die …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 10.01.2025Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 10.01.2025) ↗
IVDR-Altprodukte Klasse B und Klasse A steril: schriftliche Vereinbarung mit der benannten Stelle spätestens · Art. 110 Abs. 3c Buchst. f Ziff. iii IVDRArtikel 110 IVDRÜbergangsbestimmungen(1) Ab dem 26. Mai 2022 wird jede Veröffentlichung einer Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/79/EG in Bezug auf eine Benannte Stelle ungültig. (2) Bescheinigungen, die von Benannten Stellen vor dem 25. Mai 2017 gemäß der Richtlinie 98/79/EG ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt gültig, außer im Fall von Bescheinigungen gemäß Anhang VI der Richtlinie 98/79/EG, die …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 10.01.2025Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 10.01.2025) ↗
Ende der Übergangsfrist MDR für Klasse III und implantierbare Produkte der Klasse IIb (mit Ausnahmen), unter den Bedingungen des Art. 120 Abs. 3c · Art. 120 Abs. 3a Buchst. a MDRArtikel 120 MDRÜbergangsbestimmungen(1) Ab dem 26. Mai 2021 wird jede Veröffentlichung einer Notifizierung gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG in Bezug auf eine Benannte Stelle ungültig. (2) Bescheinigungen, die von Benannten Stellen vor dem 25. Mai 2017 gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt gültig, außer im Fall von Bescheinigungen gemäß Anhang 4 der …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗
Ende der Übergangsfrist IVDR für Produkte mit Bescheinigung nach Richtlinie 98/79/EG und für Klasse D, unter den Bedingungen des Art. 110 Abs. 3c · Art. 110 Abs. 3a, Abs. 3b Buchst. a IVDRArtikel 110 IVDRÜbergangsbestimmungen(1) Ab dem 26. Mai 2022 wird jede Veröffentlichung einer Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/79/EG in Bezug auf eine Benannte Stelle ungültig. (2) Bescheinigungen, die von Benannten Stellen vor dem 25. Mai 2017 gemäß der Richtlinie 98/79/EG ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt gültig, außer im Fall von Bescheinigungen gemäß Anhang VI der Richtlinie 98/79/EG, die …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 10.01.2025Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 10.01.2025) ↗
Ende der Übergangsfrist MDR für übrige Klasse IIb, Klasse IIa, Klasse I steril oder mit Messfunktion sowie für Produkte, die erst nach der MDR eine benannte Stelle benötigen · Art. 120 Abs. 3a Buchst. b, Abs. 3b MDRArtikel 120 MDRÜbergangsbestimmungen(1) Ab dem 26. Mai 2021 wird jede Veröffentlichung einer Notifizierung gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG in Bezug auf eine Benannte Stelle ungültig. (2) Bescheinigungen, die von Benannten Stellen vor dem 25. Mai 2017 gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt gültig, außer im Fall von Bescheinigungen gemäß Anhang 4 der …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 19.07.2026) ↗
Ende der Übergangsfrist IVDR für Klasse C · Art. 110 Abs. 3b Buchst. b IVDRArtikel 110 IVDRÜbergangsbestimmungen(1) Ab dem 26. Mai 2022 wird jede Veröffentlichung einer Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/79/EG in Bezug auf eine Benannte Stelle ungültig. (2) Bescheinigungen, die von Benannten Stellen vor dem 25. Mai 2017 gemäß der Richtlinie 98/79/EG ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt gültig, außer im Fall von Bescheinigungen gemäß Anhang VI der Richtlinie 98/79/EG, die …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 10.01.2025Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 10.01.2025) ↗
Ende der Übergangsfrist IVDR für Klasse B und Klasse A steril · Art. 110 Abs. 3b Buchst. c IVDRArtikel 110 IVDRÜbergangsbestimmungen(1) Ab dem 26. Mai 2022 wird jede Veröffentlichung einer Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/79/EG in Bezug auf eine Benannte Stelle ungültig. (2) Bescheinigungen, die von Benannten Stellen vor dem 25. Mai 2017 gemäß der Richtlinie 98/79/EG ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt gültig, außer im Fall von Bescheinigungen gemäß Anhang VI der Richtlinie 98/79/EG, die …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 10.01.2025Original öffnen (EUR-Lex – konsolidierte Fassung vom 10.01.2025) ↗
Geltungsbeginn und Übergangsfristen nach den konsolidierten Fassungen von MDR und IVDR. Ein Vorschlag der Kommission vom 16.12.2025 (COM(2025) 1023) sieht zusätzliche Meldepflichten für Schwachstellen vor; er ist noch nicht beschlossen.
Wie Complass hilft
Sieben Phasen über den Lebenszyklus
Einordnung und Rolle, sichere Entwicklung mit Risikomanagement, Mindestanforderungen an die IT-Umgebung, technische Dokumentation, Überwachung nach dem Inverkehrbringen und Vigilanz sowie eine eigene Phase für Zulieferer.
Anforderungskataloge
Cyber-Anforderungen aus MDR und IVDR, Maßnahmen nach MDCG 2019-16 und Security-Aktivitäten im Lebenszyklus mit Status und Nachweis, verknüpfbar mit CRA, IEC 62443 und ISO 27001.
Vorlagen
u. a. Security-Plan, Bedrohungsmodell, Security-Risikomanagementakte, SBOM-Verzeichnis, Mindestanforderungen an die IT-Umgebung, Richtlinie zur koordinierten Offenlegung, Patch- und Update-Konzept und Security-Vereinbarung mit Zulieferern.
Schwachstellen und Vorfälle
SBOM-Abgleich mit bekannten Schwachstellen, Erfassung von Vorfällen und Überblick über Meldefristen.
Die Phasen im Modul
Einordnung, Rolle und Abgrenzung
Sichere Entwicklung über den Lebenszyklus
Mindestanforderungen an die IT-Umgebung und Betreiberinformation
Technische Dokumentation und Konformitätsbewertung
Nach dem Inverkehrbringen: Überwachung, Schwachstellen, Updates und Vigilanz
Die Branchenvorlage Medizintechnik wählt das Regelwerk für MDR und IVDR und die Bausteine vor, die Sie für Bedrohungsmodell, Schwachstellen und Zulieferer brauchen.
buchbar
Branchenvorlage: Medizintechnik
Cybersicherheit für Medizinprodukte nach MDR und IVDR
Schwachstellen und SBOM
Risk-Management
MITRE ATT&CK für das Bedrohungsmodell
Lieferantenmanagement
ab 476 € pro Monat zzgl. USt. im Paket Start, Größe S, bei jährlicher Zahlung
Alle Preise gelten für Unternehmen, nicht für Verbraucher. Sie verstehen sich netto zzgl. USt. bei jährlicher Zahlung; bei monatlicher Zahlung gilt ein Aufschlag von 15 %. Stand 16.10.2026. Enterprise und Unternehmensgruppen auf Anfrage.
Häufige Fragen
Wir liefern nur Elektronik und Firmware an Medizintechnik-Hersteller. Betrifft uns das?+
Mittelbar ja: Ihre Kunden müssen die Cyber-Anforderungen der MDR nachweisen und erwarten dafür Angaben und Zusagen von Ihnen. Verkaufen Sie die Komponente auch an andere Branchen, gilt dafür in der Regel zusätzlich der Cyber Resilience Act. Das Modul enthält eine eigene Phase für Zulieferer.
Ersetzt das Modul unser Qualitätsmanagementsystem?+
Nein. Complass strukturiert die Cyber-Anforderungen und Nachweise und lässt sich in Ihr bestehendes QMS einbinden; Konformitätsbewertung und Freigaben bleiben bei Ihnen und Ihrer benannten Stelle.
Sind Normen wie IEC 81001-5-1 enthalten?+
Das Modul beschreibt die Aktivitäten in eigenen Worten mit Verweis auf die Abschnitte. Den Normtext selbst beziehen Sie über den Normenhandel; Auszüge aus Ihrer lizenzierten Ausgabe können Sie im Projekt hinterlegen.
Complass mit Ihren eigenen Daten testen
Legen Sie Ihren Testzugang selbst an, auf Wunsch mit einem Beispielprojekt je Regelwerk. Wenn Sie Complass lieber erst gezeigt bekommen, fragen Sie eine Demo an.