Complass – Navigate compliance Complass – Navigate compliance

Für wen

Complass für Cloud-, Hosting- und Rechenzentrumsanbieter

Ihre Kunden verlassen sich darauf, dass Ihre Plattform läuft und ihre Daten sicher sind. Der Gesetzgeber auch: Cloud-Dienste, Rechenzentren und Content Delivery Networks zählen nach NIS2 zur digitalen Infrastruktur, der Data Act regelt den Wechsel zwischen Cloud-Diensten, und Kunden aus dem Finanzwesen bringen DORA in Ihre Verträge. Complass führt diese Pflichten in einem Konto zusammen.

Erklärung zur Anwendbarkeit mit Status und Nachweis je Anforderung in Complass (Beispielprojekt)

Die Herausforderung

Ein Ausfall trifft alle Kunden

Wenn ein Rechenzentrum oder eine Cloud-Region ausfällt, stehen viele Unternehmen gleichzeitig still. Deshalb gelten für digitale Infrastruktur strenge Anforderungen an Betrieb, Notfallvorsorge und Meldungen.

Viele Nachweise für viele Kunden

Zertifikate, Prüfberichte, Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung und Fragebögen: Jeder größere Kunde will sehen, wie Sie seine Daten schützen.

Kunden dürfen wechseln

Der Data Act verlangt, dass Kunden ihre Daten und Anwendungen zu einem anderen Anbieter mitnehmen können. Das betrifft Verträge, Technik und Prozesse.

Was für Ihr Unternehmen gilt

Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Rechenzentrumsdiensten und Content Delivery Networks stehen in Anlage 1 des BSI-Gesetzes. Viele von ihnen sind wegen ihrer Größe oder als Betreiber kritischer Anlagen besonders wichtige Einrichtung.

Regelwerke: NIS2 · ISO 27001 · Data Act · DORA · DSGVO

  • Ab mittlerer Größe wichtige Einrichtung, ab 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Mio. Euro Umsatz und 43 Mio. Euro Bilanzsumme besonders wichtige Einrichtung; DNS-Diensteanbieter unabhängig von der Größe § 28 BSIG und Anlage 1 Nr. 6§ 28 BSIG Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen(1) Als besonders wichtige Einrichtung gelten - 1. Betreiber kritischer Anlagen, - 2. qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries oder DNS-Diensteanbieter, - 3. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die - a) mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder - b) einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils …Stand: 26.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.deOriginal öffnen (gesetze-im-internet.de) ↗
  • Risikomanagementmaßnahmen nach den technischen und methodischen Anforderungen der EU-Durchführungsverordnung, die für Cloud und Rechenzentren auch festlegt, wann ein Vorfall erheblich ist § 30 BSIG§ 30 BSIG Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen(1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen, die in Absatz 2 konkretisiert werden, zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und …Stand: 26.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.deOriginal öffnen (gesetze-im-internet.de) ↗ Art. 7 und 8 DVO (EU) 2024/2690Artikel 7 DVO (EU) 2024/2690 Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Cloud-Computing-DienstenIn Bezug auf Anbieter von Cloud-Computing-Diensten gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt: - a) ein erbrachter Cloud-Computing-Dienst ist mehr als 30 Minuten lang vollständig nicht verfügbar; - b) die Verfügbarkeit eines Cloud-Computing-Dienstes eines Anbieters ist für mehr als 5 % der Nutzer des …Stand: 26.09.2026 · Quelle: EUR-LexOriginal öffnen (EUR-Lex) ↗
  • Rechenzentren und Plattformen oberhalb der Schwellenwerte der BSI-Kritisverordnung sind kritische Anlagen: zusätzlich Systeme zur Angriffserkennung und Nachweise gegenüber dem BSI alle drei Jahre § 31 BSIG§ 31 BSIG Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen(1) Für Betreiber kritischer Anlagen gelten für die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, im Vergleich zu anderen informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen besonders wichtiger Einrichtungen auch über das Schutzniveau dieser Einrichtungen hinausgehende Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 …Stand: 26.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.deOriginal öffnen (gesetze-im-internet.de) ↗ § 39 BSIG§ 39 BSIG Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen(1) Betreiber kritischer Anlagen haben die Umsetzung der Maßnahmen in Bezug auf kritische Anlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 zu einem vom Bundesamt im Benehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe festgelegten Zeitpunkt, frühestens drei Jahre nachdem sie erstmals oder spätestens drei Jahre nachdem sie erneut als ein Betreiber einer kritischen …Stand: 26.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.deOriginal öffnen (gesetze-im-internet.de) ↗
  • Besondere Registrierung beim BSI; zuständig ist der Mitgliedstaat Ihrer Hauptniederlassung in der EU § 34 BSIG§ 34 BSIG Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten(1) Eine Einrichtung der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten, dem Bundesamt die folgenden Angaben zu übermitteln: - 1. Name der Einrichtung; - 2. einschlägiger Sektor, Branche und Einrichtungsart wie in Anlage 1 bestimmt; - 3. Anschrift der Hauptniederlassung in der Europäischen Union nach § 60 Absatz 2 …Stand: 26.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.deOriginal öffnen (gesetze-im-internet.de) ↗ § 60 BSIG§ 60 BSIG Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten(1) Abweichend von § 59 ist das Bundesamt für DNS-Diensteanbieter, Top Level Domain Name Registries, Domain-Name-Registry-Dienstleister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Content Delivery Networks, Managed Service Provider, Managed Security Service Provider sowie für Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen oder Plattformen für Dienste sozialer …Stand: 26.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.deOriginal öffnen (gesetze-im-internet.de) ↗
  • Den Wechsel Ihrer Kunden zu einem anderen Anbieter ermöglichen: Wechselklauseln im Vertrag, Datenexport und schrittweiser Wegfall der Wechselentgelte Art. 23 Data ActArtikel 23 Data Act Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen WechselAnbieter von Datenverarbeitungsdiensten treffen die in den Artikeln 25, 26, 27, 29 und 30 vorgesehenen Maßnahmen, um es Kunden zu ermöglichen, zu einem Datenverarbeitungsdienst, der die gleiche Dienstart abdeckt, die von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten erbracht wird, oder zu IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu wechseln oder gegebenenfalls mehrere Anbieter von …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗ Art. 25 Data ActArtikel 25 Data Act Vertragsklauseln für den Wechsel(1) Die Rechte des Kunden und die Pflichten des Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten in Bezug auf den Wechsel zwischen Anbietern solcher Dienste oder gegebenenfalls zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten werden eindeutig in einem schriftlichen Vertrag festgelegt. Der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellt dem Kunden diesen Vertrag vor der Vertragsunterzeichnung so bereit, dass er den …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗ Art. 29 Data ActArtikel 29 Data Act Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten(1) Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Vollzug des Anbieterwechsels keine Wechselentgelte mehr erheben. (2) Vom 11. Januar 2024 bis zum 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bei den Kunden für den Vollzug des Wechsels ermäßigte Wechselentgelte erheben. (3) Die in Absatz 2 genannten ermäßigten Wechselentgelte dürfen die Kosten, die dem Anbieter von …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2025/90691 vom 9.9.2025) ↗
  • Für Kunden aus dem Finanzwesen: Vertragsinhalte nach DORA; als kritisch eingestufte Anbieter beaufsichtigen die europäischen Aufsichtsbehörden direkt Art. 30 DORAArtikel 30 DORA Wesentliche Vertragsbestimmungen(1) Die Rechte und Pflichten des Finanzunternehmens und des IKT-Drittdienstleisters werden eindeutig zugewiesen und schriftlich dargelegt. Der vollständige Vertrag umfasst die Vereinbarung über die Dienstleistungsgüte und wird in einem schriftlichen Dokument, das den Parteien in Papierform zur Verfügung steht, oder in einem Dokument in einem anderen herunterladbaren, dauerhaften und zugänglichen Format dokumentiert. …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 333 vom 27.12.2022, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2024/90822 vom 19.12.2024Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 333 vom 27.12.2022, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2024/90822 vom 19.12.2024) ↗ Art. 31 DORAArtikel 31 DORA Einstufung kritischer IKT-Drittdienstleister(1) Die ESA nehmen über den Gemeinsamen Ausschuss und auf Empfehlung des gemäß Artikel 32 Absatz 1 eingerichteten Überwachungsforums folgende Aufgaben wahr: - a) Einstufung der IKT-Drittdienstleister, die für Finanzunternehmen kritisch sind, nachdem eine entsprechende Bewertung unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Kriterien durchgeführt wurde; - b) Ernennung derjenigen Europäischen Aufsichtsbehörde zur …Stand: 05.10.2026 · Quelle: EUR-Lex – ABl. L 333 vom 27.12.2022, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2024/90822 vom 19.12.2024Original öffnen (EUR-Lex – ABl. L 333 vom 27.12.2022, eingearbeitet: Berichtigung ABl. L 2024/90822 vom 19.12.2024) ↗

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Kosten, Aufwand und Dauer: nur Berater, Berater mit Complass oder eigene Umsetzung mit Complass? Compliance-Kostenrechner öffnen

BSI C5. Manche Kunden erwarten zusätzlich ein Testat nach dem Kriterienkatalog C5 des BSI (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue), etwa im Gesundheitswesen. Ein eigenes C5-Regelwerk enthält Complass nicht.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Diese Seite fasst die Rechtslage vereinfacht zusammen und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Maßgeblich ist der Wortlaut der Gesetze und Normen.

Typische Unternehmen

Cloud-Anbieter Schwerpunkt

IaaS, PaaS und SaaS mit eigener Plattform: NIS2, Data Act und die Erwartungen großer Kunden an Nachweise.

Rechenzentren und Colocation

Physische Sicherheit, Energie und Kühlung, Zutritt und Notfallvorsorge, oberhalb der Schwellenwerte als kritische Anlage.

Hosting und Managed Hosting

Server, Webhosting und Betrieb für Kunden; oft zugleich Managed Service Provider.

Content Delivery Networks und DNS

Eigene Einrichtungsarten im BSI-Gesetz; DNS-Diensteanbieter sind unabhängig von ihrer Größe besonders wichtige Einrichtung.

So unterstützt Complass

ISMS nach NIS2 und ISO 27001

Ein Managementsystem für beide Regelwerke, mit Erklärung zur Anwendbarkeit, Pflichtdokumenten und Maßnahmenplan.

Mehr zur Funktion

Cloud-Wechsel nach dem Data Act

Eine eigene Phase für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, mit Vorlage für Wechselklauseln und Exit-Plan.

Notfallmanagement

Geschäftsprozesse bewerten, Wiederanlaufzeiten festlegen und Notfallpläne für Ausfälle von Standorten oder Diensten pflegen.

Mehr zur Funktion

Vorfälle und Meldefristen

Meldepflichten nach NIS2 und DSGVO prüfen, Fristen mit Countdown verfolgen und Ihre Finanzkunden mit der DORA-Vorlage benachrichtigen.

Mehr zur Funktion
Vorfall mit Prüfung der Meldepflichten und Fristen in Complass (Beispielprojekt)
Meldefristen nach NIS2 und DSGVO im Blick

Passende Angebote

Die Regelwerke für Ihre Branche können Sie einzeln nutzen. Für Dienstleister des Finanzwesens bereiten wir eine eigene Branchenvorlage vor.

buchbar

Regelwerk ISO/IEC 27001

  • Vom Projektauftrag zum zertifizierungsreifen ISMS
  • Erklärung zur Anwendbarkeit und alle Pflichtdokumente
  • Maßnahmen einmal dokumentieren, für mehrere Regelwerke nutzen

ab 179 € pro Monat zzgl. USt. im Paket Start, Größe S, bei jährlicher Zahlung

buchbar

Regelwerk Data Act

  • Cloud-Wechsel: Wechselklauseln und Exit-Plan für Datenverarbeitungsdienste
  • Datenzugang für vernetzte Produkte und faire Vertragsklauseln

ab 179 € pro Monat zzgl. USt. im Paket Start, Größe S, bei jährlicher Zahlung

in Kürze

Branchenvorlage: DORA für IKT-Dienstleister

  • DORA aus Sicht des IKT-Dienstleisters: Anforderungen Ihrer Finanzkunden nach Art. 30
  • ISO/IEC 27001 als Nachweis für Ihre Kunden
  • DSGVO mit Auftragsverarbeitung
  • Angaben für das Informationsregister Ihrer Kunden

Alle Preise gelten für Unternehmen, nicht für Verbraucher. Sie verstehen sich netto zzgl. USt. bei jährlicher Zahlung; bei monatlicher Zahlung gilt ein Aufschlag von 15 %. Stand 16.10.2026. Enterprise und Unternehmensgruppen auf Anfrage.

Pakete mit dem Hinweis „in Kürze“ oder „in Vorbereitung“ sind noch nicht buchbar. Preis und Leistungsumfang nennen wir, sobald ein Paket buchbar ist. Die enthaltenen Regelwerke und Funktionen zeigen wir Ihnen gern schon jetzt in der Vorführung, soweit sie verfügbar sind.

Häufige Fragen

Sind wir als kleiner Hosting-Anbieter von NIS2 betroffen?

Cloud- und Rechenzentrumsdienste fallen in der Regel erst ab mittlerer Unternehmensgröße unter NIS2, also ab 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Mio. Euro Umsatz und Bilanzsumme. DNS-Diensteanbieter sind unabhängig von der Größe erfasst. Auch unterhalb der Schwellen verlangen Ihre Kunden oft vergleichbare Nachweise.

Was verlangt der Data Act von Cloud-Anbietern?

Kunden müssen zu einem anderen Anbieter oder in die eigene IT wechseln können. Dazu gehören klare Wechselklauseln im Vertrag, der Export ihrer Daten in einem gängigen Format und Informationen über das Wechselverfahren. Wechselentgelte werden schrittweise abgeschafft und entfallen ab dem 12. Januar 2027.

Unterstützt Complass ein C5-Testat?

Nein, ein eigenes Regelwerk für C5 bietet Complass nicht an. Mit ISO 27001, NIS2 und dem Notfallmanagement dokumentieren Sie viele Maßnahmen, nach denen auch Ihre Kunden fragen.

Complass mit Ihren eigenen Daten testen

Legen Sie Ihren Testzugang selbst an, auf Wunsch mit einem Beispielprojekt je Regelwerk. Wenn Sie Complass lieber erst gezeigt bekommen, fragen Sie eine Demo an.