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Complass

Cyber Resilience Act für Hersteller von Hardware und Software

Freitagabend, eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle im eigenen Produkt – und eine Meldeuhr, die schon seit September 2026 läuft. Was der CRA von Hardware- und Softwareherstellern verlangt.

Titelseite des Whitepapers „Cyber Resilience Act für Hersteller von Hardware und Software“

Der Cyber Resilience Act (CRA, Verordnung (EU) 2024/2847) verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen zu Cybersicherheitsanforderungen über den gesamten Produktlebenszyklus. Anders als NIS2 richtet er sich nicht an Betreiber, sondern an diejenigen, die Hardware und Software mit digitalen Elementen in Verkehr bringen – vom Maschinenbauer mit vernetzter Steuerung bis zum reinen Softwarehersteller.

Das Whitepaper öffnet mit einem Freitagabend-Anruf über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle und erläutert von dort aus die Pflichten des CRA für Hersteller, Importeure und Händler: von der bereits seit dem 11.09.2026 laufenden Meldepflicht bis zu den vollen Pflichten (Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung) ab dem 11.12.2027, einschließlich Produktanforderungen aus Anhang I und Software-Stücklisten (SBOM), mit Praxisbeispielen für Hardware und Software.

Jedes Pflichtenkapitel enthält eine kurze Box „Umsetzung in Complass“ mit einem Bildschirmfoto aus der Plattform (Entscheidung W11); nur bereits veröffentlichte Funktionen werden genannt.

12 Seiten · Version 1.2 · Stand 07.10.2026 · Autor Marc Linden, Complass GmbH i. G.

Also available in English

Einwilligungen (beide freiwillig, der Download hängt nicht davon ab)

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