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Geschäftsleitung haftet: Was § 38 BSIG von Geschäftsführern verlangt

Eine Frage in der Gesellschafterversammlung, drei Pflichten im Gesetz und ein Ordner, der noch fehlt: wie Geschäftsführer und Vorstände § 38 BSIG ruhig und nachweisbar erfüllen.

Titelseite des Whitepapers „Geschäftsleitung haftet: Was § 38 BSIG von Geschäftsführern verlangt“

Mit der Umsetzung der NIS2-Richtlinie richtet das BSI-Gesetz eigene Pflichten an die Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen: Sie müssen die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG umsetzen, ihre Umsetzung überwachen und regelmäßig an Schulungen teilnehmen (§ 38 BSIG, Art. 20 NIS2). Wer die Pflichten zur Umsetzung und Überwachung schuldhaft verletzt, haftet der eigenen Einrichtung nach dem Gesellschaftsrecht der jeweiligen Rechtsform; die Schulungspflicht prüft das BSI.

Das Whitepaper richtet sich an Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Vorstände in Unternehmen aller Branchen. Es erklärt die drei Pflichten und ihre Abgrenzung zu § 30 BSIG, ordnet Haftung, Aufsicht und Bußgelder mit genauer Fundstelle ein und schlägt einen praktischen Nachweisplan vor: Beschluss über die Maßnahmen, Berichtsrhythmus, Schulungsnachweis und Dokumentation, dazu einen Fahrplan für die ersten 90 Tage.

Jedes Pflichtenkapitel enthält eine kurze Box „Umsetzung in Complass“ (Entscheidung W11); nur bereits veröffentlichte Funktionen werden genannt.

15 Seiten · Version 1.1 · Stand 07.10.2026 · Autor Marc Linden, Complass GmbH i. G.

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