Complass
Funkanlagenrichtlinie: Cybersicherheit für vernetzte Funkanlagen bis zum CRA
Ein Ladegerät mit App, eine Maschine mit Mobilfunkmodem, ein Kinderspielzeug mit Bluetooth: Seit August 2025 gelten für sie Cybersicherheitsanforderungen. Was die Funkanlagenrichtlinie verlangt, warum die Selbstbewertung oft nicht reicht und was sich ab Dezember 2027 ändert.
Seit dem 1. August 2025 müssen Funkanlagen, die über das Internet kommunizieren, das Netz schützen und je nach Funktion personenbezogene Daten sichern und vor Betrug schützen (Art. 3 Abs. 3 Buchst. d, e, f RED, Delegierte Verordnung (EU) 2022/30). Das gilt auch für Maschinen und Geräte mit eingebautem Funkmodul.
Das Whitepaper erklärt, wer erfasst ist, was die drei Anforderungen bedeuten, warum die Einschränkungen der EN 18031 im Amtsblatt oft eine notifizierte Stelle erfordern, wie technische Unterlagen und Konformitätserklärung aussehen und wie Sie Ihre Nachweise in den Cyber Resilience Act mitnehmen, der ab dem 11. Dezember 2027 übernimmt – mit einem Plan in zehn Schritten und einer Checkliste.
Jedes Pflichtenkapitel enthält eine kurze Box „Umsetzung in Complass“; nur bereits veröffentlichte Funktionen werden genannt.
14 pagina's · Versie 1.0 · Per 06.10.2026 · Auteur Marc Linden, Complass GmbH i. G.
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